Abschaffung Absetzbeträge für zu Lasten lebende Kinder ab 01.03.2022

Ab März entfallen neben anderen Sozialleistungen auch die Steuerfreibeträge für zu Lasten lebende Kinder und werden durch das sogenannte einheitliche Familiengeld (assegno unico universale) ersetzt. Dieses richtet sich an alle Familien mit Kindern und wird vom INPS ausbezahlt.

Für Jänner und Februar gelten daher ausdrücklich noch die bisherigen Regeln. Weiterhin aufrecht bleiben die Steuerabsetzbeträge für zu Lasten lebende Kinder ab 21 Jahren.

Das einheitliche Kindergeld (assegno unico e universale per i figli a carico) steht den Familien in erster Linie aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögenssituation zu.

Das einheitliche Kindergeld zeichnet aus, dass bei den Anspruchsberechtigten kein Unterschied zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen gemacht wird und auch keine Einkommensobergrenzen bestehen. Es können daher auch Personen mit einem hohen Einkommen oder Vermögen, die bisher von jeglicher Unterstützung ausgeschlossen waren, das Kindergeld beziehen, sofern sie sich die Mühe machen, den Antrag zu übermitteln.

Anspruchsberechtigt sind Familiengemeinschaften (auch Geschiedene, Getrennte oder Alleinerziehende) mit zumindest einem Kind und je nach Situation desselben:

  • minderjährige Kinder und Neugeborene (mit Anspruch ab dem siebten Monat der Schwangerschaft);
  • Kinder mit Behinderung (unabhängig vom Alter);
  • volljährige Kinder, und zwar ab dem 18. und bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, jedoch unter bestimmten Bedingungen (die Erfüllung einer derselben ist bereits ausreichend):
    1. Besuch einer Schule, beruflichen Ausbildungsmaßnahme oder Universität;
    2. Teilnahme an einem Praktikum oder das Ausüben einer beruflichen Tätigkeit, sofern das dort erzielte Einkommen unter 8.000 Euro/Jahr liegt;
    3. Registrierung als Arbeitsloser und Arbeitssuche über die öffentlichen Arbeitsämter;
    4. Ableisten des Zivildienstes.

Sowohl heuer als auch in den Folgejahren kann ab dem 1. Jänner um das Kindergeld beim INPS (elektronische Übermittlung) angesucht werden, obwohl das normale Anlaufdatum erst im März ist. Wer den Antrag innerhalb Juni eines jeden Jahres übermittelt, kann noch rückwirkend ab März die Leistung beanspruchen. Ab Juli besteht der Anspruch hingegen dann lediglich ab dem Folgemonat (zum Beispiel Übermittlung des Antrages im Juli mit Anspruch auf Leistung ab August).

Der Antrag kann unter dem Link https://www.inps.it/prestazioni-servizi/assegno-unico-e-universale-per-i-figli-a-carico gestellt werden.

Bitte wenden Sie sich für detaillierte Informationen hierfür an ein Patronat. Unsere Kanzlei kann Ihnen leider nicht bei der Erstellung des Ansuchens behilflich sein.

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