Allgemeine Informationen
Fälligkeiten
- Bis zum März 2025 (der 16. fällt auf einen Sonntag) müssen Kapitalgesellschaften die staatliche Konzessionsgebühr für die Vidimierung der Gesellschaftsbücher zahlen.
- Bis zum März 2025 sind alle Unternehmen (mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Unternehmen) verpflichtet, Versicherungsverträge zur Absicherung von Katastrophenrisiken für die von ihnen gehaltenen Sachanlagen abzuschließen. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihren Versicherungsagenten (falls nicht bereits erledigt).
Rechnungen Industrie 4.0
Die Rechnungen und Dokumente, die sich auf Investitionen aus Industrie 4.0 beziehen, müssen einen ausdrücklichen Verweis auf die Gesetzesbestimmungen enthalten.
In diesem Zusammenhang hat die italienische Finanzbehörde klargestellt, dass die Formulierung auch auf dem Lieferschein angegeben werden muss. Das italienische Finanzministerium erklärte in seiner Antwort auf die parlamentarische Anfrage, dass der gesetzliche Verweis als erfüllt gilt, wenn die Rechnung einen klaren und eindeutigen Bezug zum Lieferschein herstellt und ausdrücklich auf die Förderbestimmungen hinweist.
Zu diesem Zweck kann folgende Formulierung verwendet werden:
“Beni agevolabili ai sensi dell’articolo 1, Legge 178/2020 come riconosciuto dalla Legge 207/2024” bzw. „begünstigbares Gut laut Art. 1 Gesetz 178/2020, abgeändert durch Gesetz 207/2024"
Rückverfolgbarkeit von Abfällen: RENTRI - Register
Das informatische System RENTRI (Registro Elettronico Nazionale per la Tracciabilità dei Rifiuti) ist ein digitales Register zur Rückverfolgbarkeit von Abfällen in Italien. Es dient der Erfassung und Überwachung von Umweltdaten. Die Fristen für die Registrierung im RENTRI variieren je nach Art der verwalteten Abfälle, den ausgeführten Tätigkeiten und der Anzahl der Beschäftigten. Zusammenfassung der wichtigsten Anmeldefristen:
Ab 15.12.2024 bis 14.04.2025
- Abfallbehandlungsanlagen
- Abfallbeförderer
- Händler/Vermittler von Abfällen
- Konsortien für die Verwertung und das Recycling von bestimmten Abfällen
- Unternehmen/Körperschaften, Erzeuger von gefährlichen Abfällen (mehr als 50 Mitarbeiter)
- Unternehmen/Körperschaften, Erzeuger von nicht gefährlichen Abfällen aus industrieller und handwerklicher Verarbeitung (mehr als 50 Mitarbeiter)
Ab 15.06.2025 bis 14.08.2025
- Unternehmen/Körperschaften, Erzeuger von gefährlichen Abfällen (zw. 11 und 50 Mitarbeiter)
- Unternehmen/Körperschaften, Erzeuger von nicht gefährlichen Abfällen aus industrieller und handwerklicher Verarbeitung (zw. 11 und 50 Mitarbeiter)
Ab 15.12.2025 bis 13.02.2026
- Unternehmen/Körperschaften und Erzeuger von gefährlichen Abfällen (bis zu 10 Mitarbeiter)
- Erzeuger von gefährlichen Abfällen, die nicht Unternehmen oder Körperschaften sind
Eine unterlassene oder fehlerhafte Registrierung im RENTRI führt zu Geldstrafen. Die Höhe der Strafen variiert je nach Art der Abfälle: von 500 bis 2.000 Euro für nicht gefährliche Abfälle und von 1.000 bis 3.000 Euro für gefährliche Abfälle.
Von der Eintragungspflicht befreit sind Unternehmen und Körperschaften mit bis zu 10 Mitarbeitenden, sofern sie ausschließlich nicht gefährliche Abfälle erzeugen.
Erzeuger von ausschließlich nicht gefährlichen Abfällen |
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Abfälle aus |
Mit bis zu 10 Mitarbeitern |
Unabhängig von Mitarbeiteranzahl |
· industrieller und handwerklicher Verarbeitung; · Abfallverwertungbeseitigung (Schlämme, Rauchgasreinigung, Klärgruben & Kanalisation); |
· land- & forstwirtschaftl. Tätigkeit (zB Fischereiabfälle); · Bau- und Abbruch- und Aushubarbeiten; · Handels- Dienstleistungstätigkeiten; · sanitären Tätigkeiten; · Altfahrzeugen; |
Die Eintragung erfolgt über die Plattform www.rentri.gov.it. Der Zugang ist nur mit SPID, CNS oder CIE möglich. Das Portal bietet vier Zugangsbereiche, über die die verschiedenen Akteure sich eintragen und ihre Verpflichtungen und Interessen gegenüber RENTRI verwalten können: Betreiber (für gewerbliche Betreiber und Abfallerzeuger), Nicht im RENTRI eingetragene Erzeuger (für die Ausstellung des Abfallbegleitscheins in Papierform), Bevollmächtigte und Kontrollbehörden.
Abfallbegleitschein (FIR)
Für jeden Abfalltransport ist ein neuer Abfallbegleitschein (FIR) zu erstellen. Dieser wird grundsätzlich von Abfallerzeugern ausgestellt und von den am Transport beteiligten Subjekten ergänzt. Das FIR enthält alle Informationen über die Art des Abfalls, den Erzeuger, die Menge, den Transporteur und den Empfänger. Auch wenn der Erzeuger selbst seine eigenen Abfälle transportiert, ist das neue Formular zu nutzen. Weiterhin möglich bleibt es, den Transporteur mit dem Aus-stellen und Ausfüllen des Formulars zu beauftragen.
Ein- und Ausgangsregister (umgangssprachlich: Abfallregister)
Jegliche Abfallbewegung wird im Ein- und Ausgangsregister eingetragen. Jeder der Abfälle erzeugt (gefährliche und nicht gefährliche Abfälle), sie verwertet, beseitigt, sammelt, befördert oder handelt, hat ein Abfallregister zu führen. Ab 13.02.2025 sind bereits neue Modelle des chronologischen Ein- Ausgangsregisters in Kraft getreten. Die Möglichkeit für Berufsverbände, das Register im Namen der Mitglieder zu führen, besteht weiterhin.
Folgende Subjekte sind von der Führung des Abfallregisters ausgeschlossen:
- Landwirte (sofern Jahresumsatz geringer als 8.000 €);
- Unternehmen, welche die eigenen nicht gefährlichen Abfälle sammeln und transportieren;
- Erzeuger unter 10 Mitarbeiter nur für nicht gefährliche Abfälle, einschließlich jene aus Bau- Abbruch- und Aushubtätigkeit;
- Freiberufler, die nicht in einer Unternehmensorganisation arbeiten und gefährliche Ab-fälle erzeugen (hier ersetzt das FIR das Abfallregister);
Weitere Informationen sind auch auf der Website der Handelskammer Bozen verfügbar:
https://www.handelskammer.bz.it/de/dienstleistungen/umweltschutz/rentri/eintragung-ins-rentri
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kanzlei Brugnara - Schweigkofler – Weger & Partner