Allgemeine Informationen
Entwurf Haushaltsgesetz
Vor Kurzem hat die Regierung den Entwurf des Haushaltsgesetzes 2026 veröffentlicht. Es ist absehbar, dass die Regierungsmehrheit im Laufe des parlamentarischen Verfahrens weitere Anpassungen am Gesetzesentwurf vornehmen wird. Wie jedes Jahr ist damit zu rechnen, dass das Gesetz rund um Weihnachten endgültig verabschiedet wird und am 1. Jänner 2026 in Kraft tritt.
Mit diesem Rundschreiben möchten wir einige besonders relevante Punkte vorab hervorheben, um unseren Kunden eine vorausschauende Planung zu ermöglichen.
Bonus Mamme 2025
Wir möchten Sie auf den „Bonus Mamme 2025“ aufmerksam machen. Diese Beihilfe unterstützt erwerbstätige Mütter, die in einer Pflichtversicherung eingetragen sind, mit bis zu 480 Euro pro Jahr.
Voraussetzungen:
- Zwei Kinder, wobei das jüngste unter 10 Jahren alt ist, oder
- Drei oder mehr Kinder, wobei das jüngste unter 18 Jahren ist
- Jahreseinkommen aus Erwerbstätigkeit 2025: maximal 40.000 Euro
Antragstellung – möglich bis zum 09.12.2025 über:
- Das digitale Portal der INPS: https://www.inps.it/it/it/dettaglio-scheda.it.schede-servizio-strumento.schede-servizi.nuovo-bonus-mamme.html)
- Das INPS Contact Center
- Ein Patronat
Bitte beachten Sie, dass unsere Kanzlei bei der Beantragung dieses Bonus keine Unterstützung anbieten kann.
Absetzbeträge für Sanierungskosten
Der Haushaltsentwurf, der noch vom Parlament verabschiedet werden muss, sieht vor, dass alle Steuerabsetzbeträge für außerordentliche Instandhaltungskosten der Wohnhäuser unverändert, wie im Jahr 2025 auf 2026, verlängert werden. Auch der Ecobonus wird auf 2026 verlängert. Für Kosten an einer als Hauptwohnsitz genutzten Immobilie beträgt der Absetzbetrag 2026 50 % und sinkt 2027 auf 36 %. Für alle anderen Immobilien beträgt er 2026 36 % und sinkt 2027 auf 30 %. Der 50-prozentige Steuerabsetzbetrag mit einer Ausgabenobergrenze von 5.000 € auf den Ankauf von Möbeln und Haushaltsgeräten im Rahmen von Sanierungen bleibt ebenfalls bestehen.
Einheitssteuer („cedolare secca“) auf Kurzzeitvermietung
Für Kurzzeitvermietungen an Touristen (locazioni brevi) gelten seit 1. Januar 2024 – und damit auch im Jahr 2025 – besondere steuerliche Regelungen:
Der begünstigte Steuersatz der „cedolare secca“ von 21 % kann nur für eine einzige Wohnung angewandt werden. Für alle weiteren Wohnungen, die mit denselben Modalitäten vermietet werden, erhöht sich der Steuersatz auf 26 %.
Für die Jahre ab 2026 werden im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung derzeit weitere Änderungen diskutiert. Nach dem aktuellen Stand der parlamentarischen Beratungen ist vorgesehen, dass der Steuersatz von 21 % weiterhin nur für eine Wohnung anwendbar bleibt, während für die eventuellen weiteren Immobilien ein höherer Steuersatz von 26 % gelten soll. Eine Anwendung von Vermittlerportalen soll laut aktuellen Änderungsvorschlägen der Regierung nun doch kein Hindernis für die Anwendung der 21% bei nur einer vermieteten Wohnung sein.
Die endgültigen Regelungen für 2026 stehen jedoch noch nicht fest und werden erst mit der Verabschiedung des entsprechenden Gesetzes verbindlich.
Unverändert bleibt die Möglichkeit, anstelle der „cedolare secca“ die ordentliche Besteuerung nach den progressiven IRPEF-Sätzen zu wählen.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kanzlei Brugnara - Schweigkofler – Weger & Partner
