Angabe Kollektivvertrag und SOA-Zertifizierung im Bausektor
Für die Sanierungsarbeiten werden wieder neue Vorschriften vorgesehen. Sie betreffen die Einhaltung der nationalen Kollektivverträge und der Landeszusatzverträge im Bauwesen und die diesbezügliche Angabe im Auftrag bzw. im Werkvertrag und in der elektronischen Rechnung.
Die Steuerbonusse und anderen Begünstigungen stehen nur dann zu, wenn die Arbeiten Bauunternehmen übergeben werden, welche die erwähnten Kollektivverträge einhalten und dies im Auftrag bzw. Werkvertrag und in der Rechnung vermerkt wird. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei einer fehlenden Angabe der Steuerbonus und die anderen Begünstigungen verloren gehen.
Die Neuerung gilt für die ab 27. Mai 2022 vergebenen Arbeiten, die insgesamt die Schwelle von 70.000 Euro überschreiten. Man ist der Auffassung, dass hier nicht auf das Datum des Werkvertrages abzustellen ist, sondern auf den tatsächlichen Beginn der Arbeiten. Dies kann über die entsprechende Baubeginnmeldung ermittelt werden.
Es geht im Einzelnen um folgende Begünstigungen: Für den Superbonus von 110 Prozent, den Fassadenbonus sowie den Bonus für den Abbau architektonischer Barrieren ist die Angabe sowohl für die Abtretung des Bonus und den Rabatt in der Rechnung als auch beim direkten Abzug in der Steuererklärung erforderlich. Für die anderen Bonusse für Wiedergewinnungsarbeiten, den Möbelbonus und den Gartenbonus ist der Hinweis nur dann notwendig, wenn der Bonus abgetreten oder der Rabatt in der Rechnung beansprucht wird.
Für die Bauherrn entsteht durch die neue Vorschrift das zusätzliche Risiko, dass das übernehmende Bauunternehmen womöglich nicht den Kollektivvertrag im Bauwesen anwendet. Dies kann durch die DURC-Bestätigung geprüft werden, die von der Bauarbeiterkasse ausgestellt wird. Gegebenenfalls kann man auch die Eintragung in die Bauarbeiterkasse prüfen, zumal diese Eintragung eine der grundsätzlichen Verpflichtungen im Kollektivvertrag des Baugewerbes darstellt.
Die Angaben über den Kollektivvertrag sind auch bei Untervergaben und im Falle von Generalunternehmen erforderlich.
Die Vorschrift betrifft immer nur die Arbeitgeber, nicht hingegen wenn die Arbeiten von einem Einzelunternehmer oder von einer Gesellschaft mit nur arbeitenden Gesellschaftern ausgeführt werden.
Eine weitere gesetzliche Neuheit sieht vor, dass ab dem Jahr 2023 die Ausführung der Arbeiten, die einen Wert von 516.000 Euro überschreiten, immer von Unternehmen mit SOA-Zertifizierung ausgeführt werden müssen, damit man die Steuerabsetzbeträge in Anspruch nehmen kann. In anderen Worten ausgedrückt: wenn das ausführende Unternehmen keine SOA-Zertifizierung hat, kann ab 2023 der Kunde die verschiedenen Steuerabsetzbeträge nicht mehr beanspruchen.
Man sollte bereits jetzt, vor der Unterzeichnung eines neuen Bauauftrages, nachweislich die Verpflichtung einer zu erstellenden SOA-Zertifizierung vorweisen können, damit der Kunde die Steuerbegünstigungen im Jahr 2023 nutzen kann.