Ansuchen für Investitionsförderung von Tourismusbetrieben

Im Rahmen des sogenannten PNRR (Piano Nazionale di Ripresa e Resilienza) möchte der Gesetzgeber für Tourismusbetriebe einen Beitrag auf Investitionen in Form einer Steuergutschrift und eines Zuschusses vorsehen, um die Qualität des Unterkunftsangebots zu verbessern.

Die Investitionen müssen hierfür im Zeitraum vom 7. November 2021 bis 31. Dezember 2024 getätigt werden. Rechnung und Zahlung der Rechnungen müssen innerhalb dieses Zeitraumes erfolgen.

Das Ansuchen kann ab dem 28. Februar 2022 und bis spätestens 30.03.2022 gestellt werden.

Das Gesetz wurde leider sehr bürokratisch und umständlich vom Gesetzgeber formuliert, sodass eine Reihe von Zertifizierungen eines Technikers dem Ansuchen beizulegen sind, die in der Praxis meist nicht umsetzbar sind. Schon gar nicht in dem kurzfristigen Zeitraum.

Zudem müssen die Auflagen der De-Minimis-Regelung eingehalten werden.

Diese Fördermaßnahme ist nicht mit anderen Förderungen und Begünstigungen jeglicher Art für dieselben Ausgaben vereinbar.

 Die begünstigten Investitionsvorhaben sind:

A) Bauliche Maßnahmen:

A.1. Energetische Sanierungen: Für diese Investitionen ist die Zertifizierung durch einen Energietechniker zwingend erforderlich.

    • Eingriffe, die zu einer Verringerung des Wärmedurchgangskoeffizienten U der lichtundurchlässigen Elemente der Gebäudehülle führen;
    • Eingriffe, die zu einer Verringerung des Wärmedurchgangskoeffizienten U der Fenster einschließlich Rahmen führen;
    • Eingriffe für die Lieferung und Installation von Sonnenschutzsystemen und / oder mobilen Verdunkelungsanlagen;
    • Eingriffe für Anlagen in Zusammenhang mit Heizung und Warmwasserbereitung und die Installation von Gebäudeautomationssystemen;
    • Eingriffe zur Reduzierung des seismischen Risikos;
    • professionelle Dienstleistungen, die für die Durchführung der in den obenstehenden Punkten genannten Eingriffe erforderlich sind.

Die Eingriffe müssen den technischen Mindestanforderungen laut DM vom 6. August 2020 (Ministero dello Sviluppo) entsprechen, mit Ausnahme der in den Buchstaben a) und b) genannten Eingriffe, die in Bezug auf die Wärmedurchgangswerte die Anforderungen von Anlage B zu Anhang 1 des DM  vom 26. Juni 2015 (Ministero dello Sviluppo) erfüllen müssen.

Für dieselben Investitionen ist zu sagen, dass häufig der schon bestehende Ecobonus von 65% bzw. 50% sicherer und einfacher anwendbar ist. Hierfür ist eine ENEA-Meldung von einem Techniker innerhalb von 90 Tagen ab Bauende zu erstellen.

A.2. Antiseismische Sanierung

A.3. Eingriffe zur Beseitigung architektonischer Barrieren im Sinne des Art. 1, Komma 5, Buchstabe b, DL Nr. 152/2021:

    • Austausch von Innenausstattung, wie insbesondere Fußböden, Türen, Fensterrahmen, Anlagenterminals, Sanierung oder Anpassung von technischen Anlagen wie Toiletten, Elektroanlagen, Gegensprechanlagen, Aufzugsanlagen, Haustechnik;
    • bedeutendere bauliche Eingriffe, wie die Neugestaltung von Treppen und Aufzügen, das Einfügen von internen und externen Rampen in Gebäude und Treppenlifte oder Hebebühnen;
    • Neubau von sanitären Einrichtungen, die für die Beherbergung von Menschen mit Behinderung geeignet sind, sowie Ersatz bestehender sanitärer Einrichtungen durch solche, die für die Beherbergung von Menschen mit Behinderung geeignet sind;
    • Austausch von Innentüren wie z. B. Verbindungstüren, in Verbindung mit Eingriffen zur Beseitigung architektonischer Barrieren;
    • Systeme und Technologien zur Erleichterung der Kommunikation zum Zwecke der Barrierefreiheit.

A.4. Bauarbeiten (außerordentliche Instandhaltung, Restaurierung, Sanierung und Umstrukturierung), die zur Durchführung der vorhergehenden Punkte notwendig sind.

Das bedeutet, dass vorrangig eine oben beschriebene Baumaßnahme unter den Punkten 1), 2) oder 3) in jedem Fall bestehen muss.

A.5. Kauf von Möbeln und Einrichtungskomponenten (inkl. Beleuchtung). Allen Ausgabenposten, die dieser Kategorie zuzuordnen sind, muss zum Zwecke der Förderfähigkeit der Bericht eines qualifizierten Technikers beigefügt werden, der bescheinigt, dass die oben genannten Vermögenswerte in direktem funktionalen Zusammenhang mit mindestens einem der Eingriffe wie oben beschrieben stehen.

Grundsätzlich bestehen bei den baulichen Maßnahmen keine Begünstigungen für Erweiterungen der Kubaturen, es betrifft immer nur den Bestand.

Sollten Sie beabsichtigen, einen Antrag für bauliche Maßnahmen zu stellen, so ist es notwendig, sich umgehend mit einem Techniker, der das Bauvorhaben begleitet, bezüglich der vorgegebenen Voraussetzungen und notwendigen Zertifizierungen in Verbindung zu setzen.

 

B) Andere Investitionsvorhaben:

  1. Bau von Thermalbecken und Erwerb von Ausrüstung für thermische Behandlungen durch Thermalzentren;
  2. Digitalisierung:
    • Kauf von Modems, Routern und WLAN-Systemen;
    • Erstellung von Infrastrukturen in Zusammenhang mit Servern, Konnektivität, Sicherheit und Anwendungsdiensten;
    • Kauf von Geräten für die elektronische Zahlung, Software, Lizenzen und Systeme für die Verwaltung und Sicherheit von Online-Zahlungen;
    • Kauf von Software und dazugehörigen Anwendungen für Webseiten, die für Mobilgeräte optimiert sind;
    • Erstellung oder Kauf von Software und IT-Plattformen für die Online-Buchung, den Kauf und Verkauf von Übernachtungen, Paketen und touristischen Dienstleistungen, wie Front- und Backoffice-Management und API-Application Program Interface für die Konnektivität von Systemen und die Integration mit Kunden und Anbietern;
    • Kauf von Softwarelizenzen für Customer Relationship Management, CRM Systeme;
    • Kauf von Softwarelizenzen, die für den Anschluss an das digitale Tourismuszentrum gemäß Maßnahme M1C3-I.4.1 des PNRR erforderlich sind;
    • Kauf von ERP-Enterprise Resource Planning-Softwarelizenzen für Kundenmanagement und Marketing, Vertrieb, Verwaltung und Kundendienstprozesse;
    • Kauf von Softwareprogrammen für IT-Plattformen zur digitalen Bewerbung und Vermarktung innovativer Dienstleistungen und Angebote.

Aufgrund der Komplexität der Vorgaben können wir Sie jedoch nicht dabei beraten, ob die Ausgaben für Ihr Projekt unter die förderbaren Ausgaben fallen oder nicht. Zudem müssen alle notwendigen Unterlagen von Ihnen bzw. Ihrem Techniker des Vertrauens organisiert werden.

 

Notwendige Dokumente für das Ansuchen

Für die Ansuchen sind ein SPID-Zugang sowie die digitale Unterschrift notwendig. Zudem werden folgende Dokumente benötigt, die der Begünstigte bzw. seine Techniker liefern müssen:

  • Angaben zu den erhaltenen Genehmigungen,
  • Kopie der für die Maßnahmen notwendigen Genehmigungen (DIA, SCIA, CILA, CILAS) und etwaiger Baugenehmigungen sowie etwaiger Landschaftsgenehmigungen,
  • Von befähigten Technikern müssen folgende Dokumente bereitgestellt werden:
    • Projekttitel, Start- und Enddatum der Maßnahmen;
    • Zusammenfassende Beschreibung des Projektes;
    • Detaillierte Beschreibung der Maßnahmen mit der Verpflichtung, alle 6 Monate den Baufortschritt und den Umfang der dafür verwendeten Mittel vorzulegen;
    • Detaillierte Angabe der förderfähigen Gesamtausgaben aufgeschlüsselt auf die einzelnen Ausgabenposten;
    • Technischer Bericht und grafische Ausarbeitungen des Projekts;
    • Gutachten eines qualifizierten Technikers, der die Angemessenheit des Zeitplanes und die Kosten bestätigt;
    • Bescheinigung über Verträglichkeit und Einhaltung der Anforderungen des Grundsatzes „keine erheblichen Schäden verursachen“ gemäß Artikel 17 der EU-Verordnung Nr. 2020/852 durch unabhängige Prüfinstitute;
    • Energieausweis APE;
    • Bescheinigung über die Voraussetzungen für den Zugang zu Steuerabzügen für die energetische Sanierung von Gebäuden (Ecobonus).
Höhe der Förderung

a) Steuerguthaben: 80% der Kosten können ab dem Folgejahr der Investitionen über F24 verrechnet werden. Das F24 darf nur über die elektronischen Dienste der Agentur der Einnahmen vorgelegt werden. Das Tourismusministerium teilt der Agentur für Einnahmen die berechtigten Betriebe und die Höhe des Guthabens mit. Das Guthaben kann auch ganz oder teilweise an Banken und sonstige Finanzintermediäre verkauft werden.

b) Verlustbeitrag: Dieser Betrag beträgt 50% der Kosten, bis max. 90.000 Euro, und gliedert sich wie folgt: Grundbetrag von maximal 40.000 Euro plus Aufschlag von maximal 30.000 Euro, wenn 15% der Kosten den Einbau von technologischen Lösungen zur Energieeinsparung oder Digitalisierung betreffen plus Aufschlag von maximal 20.000 Euro, wenn die Voraussetzungen zur Förderung des weiblichen Unternehmertums erfüllt werden bzw. bei „Jungunternehmern“.

Die Ansuchen müssen über ein eigenes Portal des Tourismusministeriums erfolgen.

Wenn Sie alle oben erwähnten Voraussetzungen erfüllen, können wir Ihnen bei der Ausfüllung und Versendung des Antrages behilflich sein.

Fazit: Aufgrund der kurzen Fristen und der komplexen Dokumentation werden wohl nur sehr wenige Betriebe zum Zuge kommen. Zudem ist es sehr wahrscheinlich, dass aufgrund der begrenzten staatlich zur Verfügung gestellten Mittel die Förderung nicht die angegebenen 80% betragen wird, sondern effektiv ein weit niedriger Prozentsatz anerkannt wird.

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