Beiträge für „STAFF HOUSING“ im Tourismus- und Gastgewerbe

Der Artikel 14 Absätze 1–4 des Gesetzesdekrets 95/2025 sieht die Gewährung von Beiträgen für die Verbesserung des Wohlbefindens der Arbeitnehmer im Tourismus- und Gastgewerbe vor.

Die Finanzmittel stehen Unternehmen zur Verfügung, welche Wohnungen für Mitarbeiter bereitstellen, und folgende Tätigkeiten betreiben:

  • Tourismus- und Gastgewerbe- oder Wellnesseinrichtungen;
  • Gastronomiebetriebe.

Die Bereitstellung hat durch Sanierung, Modernisierung oder Fertigstellung bestehender Immobilien zu erfolgen. Jedes Projekt muss Folgendes garantieren:

  • mindestens 10 Betten müssen für Arbeitnehmer bestimmt sein;
  • um 30 % niedrigere Mieten für die Arbeitnehmer als der durchschnittliche Marktwert;
  • die Immobilie muss dem Arbeitnehmer für einen Zeitraum von mindestens neun Jahren zur Verfügung stehen.

Die Zuschüsse können bis zu maximal 30 % der förderfähigen Kosten betragen und in einigen Fällen um 15 %, also von 30 % auf 45 %, erhöht werden.

Die Auswahl der anerkannten Zuschüsse erfolgt anhand eines Rangfolgeverfahrens in chronologischer Reihenfolge mit einer Punktzahl von 0 bis 100. Die Projekte werden gefördert, bis die Mittel erschöpft sind.

Demnach besteht leider keine Planungssicherheit für den Erhalt der Zuschüsse.

Ausgaben im Zusammenhang mit folgenden Projekten gelten als förderfähig:

a) Sanierung, Modernisierung oder Fertigstellung bestehender Immobilien:

Ausgaben für die Sanierung und Modernisierung bestehender Immobilien. Diese Maßnahmen müssen je nach Fall zu Energieeinsparungen von mindestens 10 % bzw. 20 % gegenüber dem Zustand vor der Investition führen.

Beispielhaft sind folgende Ausgabenarten für Maurerarbeiten und ähnliche Arbeiten förderfähig:

  1. Dämmung der Gebäudehülle und der Verteilungsnetze;
  2. Austausch von Fenstern und Glasflächen;
  3. Bau von hinterlüfteten Wänden;
  4. Installation oder Austausch von Beschattungssysteme (zum Sonnenschutz) und passiven Klimaanlagen;
  5. Verbesserungen der Wasser- und Energieeffizienz bei Beleuchtungssystemen, vertikalen Transportsystemen (z. B. Aufzügen, Rolltreppen) oder im Zusammenhang mit Gebäudezubehör, Schwimmbadsystemen oder Betriebsküchen/Catering-Einrichtungen;
  6. Entfernung und Entsorgung von Asbest (sofern für das Projekt unbedingt erforderlich);
  7. Austausch vorhandener Heizkessel durch hocheffiziente Brennwertkessel;
  8. Installation oder Austausch zentraler Klimaanlagen (Gebläsekonvektoren, Fußbodenheizung, Sensoren und Aktoren zur intelligenten Steuerung);
  9. Abriss und Wiederaufbau bestehender Gebäude, einschließlich Formänderungen (unter Berücksichtigung der volumetrischen Merkmale);
  10. Wiederherstellung (Rekonstruktion) eingestürzter oder abgerissener Gebäude oder Gebäudeteile unter Überprüfung ihrer ursprünglichen Integrität;
  11. Neue Bodenbeläge oder Beläge (oder Ersatz durch nachhaltige Materialien aus erneuerbaren Quellen);
  12. Maßnahmen zur Reduzierung des Wasserverbrauchs (z. B. Wasserhähne, Terminals);
  13. Installation von Systemen zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen;
  14. Strukturelle Sanierung;
  15. Installation von Leichtbaukonstruktionen (z. B. bioklimatische Pergolen);
  16. Installation intelligenter digitaler Infrastruktur, einschließlich interner passiver Verkabelung, strukturierter Verkabelung und Zusatzkomponenten für Breitband (ausgenommen Verkabelung außerhalb des Gebäudes);
  17. Anschluss an effiziente Fernwärme-/Fernkältesysteme;
  18. Ladeinfrastruktur für Gebäudenutzer und zugehörige Infrastruktur (einschließlich Leitungen, falls sich diese im Gebäude oder auf angrenzenden Parkplätzen befinden);
  19. Verbesserung der Energieeffizienz von Heiz- und/oder Kühlsystemen, einschließlich Kältetechnik Einheiten;

b) Anlagen, Maschinen, sonstige Ausrüstung und Einrichtungsgegenstände bis zu 30 % der förderfähigen Investition

Ausgaben für neue Anlagen, Maschinen, Ausrüstung und Einrichtungsgegenstände sowie Bauarbeiten, die unmittelbar mit deren Installation verbunden sind (sofern nicht bereits unter Punkt a) erfasst), sind ebenfalls förderfähig.

Förderfähig sind ausschließlich Ausgaben für Projekte, die nach Einreichung des Förderantrags initiiert werden, wobei der Mindestbetrag 500.000,00 € (fünfhunderttausend, einhunderttausend/00) und der Höchstbetrag 5.000.000,00 € (fünf Millionen/00) beträgt.

Anträge müssen online über die Plattform des Tourismusministeriums eingereicht werden.

Wenn Sie an dieser Art der Förderung interessiert sind, kontaktieren Sie uns bitte, damit wir besprechen können, wie wir Sie unterstützen können.

 

Mit freundlichen Grüßen

Kanzlei Brugnara - Schweigkofler – Weger & Partner

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