Besteuerung der Trinkgelder

Mit dem Haushaltsgesetz 2023 wurde eine Sonderbesteuerung der Trinkgelder eingeführt – diese sieht eine Ersatzsteuer von 5 Prozent vor und auf den Betrag sind keine Sozialabgaben geschuldet.

Um die Sondersteuer nutzen zu können, sind folgende Bedingungen einzuhalten:

  • Der Mitarbeiter darf nicht mehr als 50.000 € Bruttoeinkommen aus lohnabhängiger Arbeit erzielen
  • Das Trinkgeld darf maximal 25% des Gesamteinkommens aus einem abhängigen Arbeitsverhältnis betragen

Die Auszahlung des Betrages erfolgt über den Lohnstreifen – die operative Abwicklung wird somit mit dem Lohnbüro vereinbart.

Wichtig für den steuerrechtlichen Aspekt ist, dass der Betrag auf dem Kassabeleg bzw. Rechnung angeführt wird. Der Endbetrag, welcher vom Gast bezahlt wird, muss dann mit dem Gesamtbetrag des Dokuments (gastgewerbliche Leistung & Trinkgeld) übereinstimmen.

Das Trinkgeld unterliegt nicht der Mehrwertsteuer (außerhalb des Anwendungsbereiches der Mehrwertsteuer) – dafür sollte eine eigene Position in der Registrierkasse angelegt werden mit „codice natura“ N2.2 – es kann auch notwendig sein den Techniker der telematischen Registrierkasse damit zu beauftragen.

Für die erhaltenen Trinkgelder wird dann im Tagesinkassoregister eine eigene Spalte ausgewiesen, damit diese klar getrennt von den Einnahmen aus der normalen Tätigkeit erfasst werden.

Für weitere Fragen können Sie sich gerne an katja.staffler@bsw.it wenden.

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