E-Commerce - Neuerungen ab 01.07.2021

Mit 1. Juli treten wesentliche Neuerungen in Bezug auf die Lieferung von Waren im E-Commerce / Versandhandel gegenüber privaten EU-Endkunden in Kraft (Business-to-Consumer).

Bisherige Regelung

Die derzeit geltenden Vorschriften sehen vor, dass die Mehrwertsteuer im Bestimmungsstaat der Waren nur dann zu entrichten ist, wenn der Betrag der in dem Mitgliedstaat getätigten Verkäufe im laufenden Jahr höher ist als die in den einzelnen Staaten vorgesehenen Schwellenwerte, in Deutschland 100.000 €, in Österreich 35.000 und in Frankreich ebenfalls 35.000 €.

Bis zum Erreichen der jeweiligen Schwellen kann mit italienischer Mehrwertsteuer abgerechnet werden. Wird hingegen die Lieferschwelle beim jeweiligen Staat überschritten, muss man sich im Bestimmungsland umsatzsteuerlich registrieren lassen und die geltenden MwSt.-Bestimmungen des jeweiligen Landes berücksichtigen.

Neuerung

Ab dem 01. Juli 2021 werden die bisherigen Einfuhrschwellen der einzelnen Mitgliedstaaten abgeschafft und es gilt eine einheitliche Schwelle von 10.000 €. Dieser Schwellenwert bezieht sich auf den Gesamtumsatz (ohne Mehrwertsteuer) in allen Mitgliedstaaten (also insgesamt, nicht pro Mitgliedsstaat!).

Wird im Laufe des Jahres die Schwelle von 10.000 € überschritten, so sind ab dem Datum der Überschreitung die MwSt. – Regeln des Bestimmungslandes anzuwenden.

Um den umsatzsteuerlichen Pflichten im Bestimmungsland der Waren nachzukommen, ist es daher notwendig, sich für eine der zwei folgenden Methoden zu entscheiden:

  1. sich in jedem der Staaten, in denen die Verkäufe getätigt werden, für Mehrwertsteuerzwecke zu registrieren (Fiskalvertreter oder direkte Identifizierung);
  2. sich für das One Stop Shop - System zu entscheiden (OSS-Regelung).

Im Falle der Option für die OSS-Regelung sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

  • Berücksichtigung der Mehrwertsteuer des Bestimmungsstaates mit den entsprechenden MwSt.-Sätzen der Waren;
  • vierteljährliche Einreichung einer "OSS-Mehrwertsteuererklärung" bei der Agentur der Einnahmen über das entsprechende Portal, sowie die Zahlung der fälligen Mehrwertsteuer.

Bei einer voraussichtlichen Überschreitung des Schwellenwertes von 10.000 € möchten wir Sie bitten, uns zu kontaktieren, damit wir zusammen die beste Lösung für Sie finden.

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