Elektronische Eigenrechnung für Auslandsrechnungen
Ab. 1. Juli wird die Meldung „Esterometro“ abgeschafft und die Pflicht für die Versendung der elektronischen Eigenrechnungen eingeführt. Diese sieht vor, dass für Einkäufe von Waren und Dienstleistungen aus dem Ausland (EU und Nicht-EU-Länder) eine elektronische Eigenrechnung an das SDI versendet wird.
Die Frist für die Versendung ist der 15. des Folgemonats bei:
- Erhalt der Rechnung aus EU-Länder,
- Leistungserbringungen für Dienstleistungen aus Nicht-EU-Ländern.
Beispiel: für eine Rechnung eines deutschen Lieferanten - erhalten am 20. März - muss innerhalb 15. April eine Eigenrechnung gestellt werden.
Wird die Rechnung zu spät versendet, werden dieselben Strafen wie bei einer „normalen“ Ausgangsrechnung angewendet, welche zu spät versendet wird.
Für jedes Dokument muss der richtige Dokumenttyp angegeben werden:
- TD17 Eigenrechnung für Dienstleistungen aus dem Ausland
- TD18 Eigenrechnung für Wareneinkäufe EU
- TD19 Eigenrechnung für Wareneinkauf lt. Art. 17 c.2 DPR 633/72 (z.B. Direktidentifizierte)
Es ist auch möglich, eine Eigenrechnung für die inländischen Operationen (Art. 17 – Reverse charge) zu stellen – somit entfällt das manuelle Integrieren der Beträge und die analoge Aufbewahrung der Rechnung. In diesem Fall wird der Dokumenttyp TD16 angegeben.
Neben dem Dokumenttyp ist auch noch die richtige Natur der Operation („codice natura“) anzugeben, falls eine oder mehrere Positionen der Rechnung ohne MwSt. ausgestellt werden (siehe Tabelle):
Da die Ausstellung der Eigenrechnung mit der Verbuchung zusammenhängt, ist es auch möglich, dass unsere Kanzlei für Sie die Eigenrechnungen an das SDI versendet. Bitte setzen Sie sich mit Ihrem jeweiligen Buchhalter in Verbindung, um das weitere Vorgehen bezüglich der Versendung zu besprechen. Sollten Sie uns mit der Ausstellung und Versendung beauftragen, müssen wir die Unterlagen innerhalb 5. des Monats erhalten, damit wir diese termingerecht versenden können.