Haushaltsgesetz 2022

Die wichtigsten Neuerungen zum Haushaltsgesetz 2022

Haushaltsgesetz 2022

Die wichtigsten steuerlichen Neuerungen des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2022 zusammengefasst im Überblick:

IRPEF-Reform

Mit dem Haushaltsgesetz 2022 wurde ein neuer Einkommensteuertarif eingeführt. Es sind nur mehr 4 IRPEF-Steuersätze vorgesehen. Anbei eine Tabelle zum Vergleich:

bis 2021

ab 2022

bis € 15.000

23%

bis € 15.000

23%

von € 15.000 bis € 28.000

27%

von € 15.000 bis € 28.000

25%

von € 28.000 bis € 55.000

38%

von € 28.000 bis € 50.000

35%

von € 55.000 bis € 75.000

41%

über € 50.000

43%

über € 75.000

43%

 

 

Gleichzeitig wurden auch die Steuerabsetzbeträge je nach Einkunftsart (Lohneinkünfte, Renten, selbständiger Arbeit) neugestaltet. Es ist für die meisten Einkommensstufen mit einer Steuerersparnis zu rechnen, wobei die Vorteile bei Einkommen zwischen 39.000 und 54.000 Euro am höchsten sind:

ab 2022

Steuerlicher Vorteil

Einkünfte bis € 12.000

keine Änderung

Einkünfte bis € 36.000

ca. 100 - 300 €

Einkünfte von € 39.000 bis € 54.000

ca. 700 - 900 €

Einkünfte über € 75.000

konstant 270 €

 

Wiedergewinnungsarbeiten bei Immobilien

Der Steuerbonus von 50% für Wiedergewinnungs- und außerordentliche Instandhaltungsarbeiten bis zu einer Höhe von 96.000 € wurde bis zum 31.12.2024 verlängert.

Energetische Sanierung

Der IRPEF/IRES-Abzug für die energetische Sanierung an bestehenden Gebäuden wurde bis zum 31.12.2024 verlängert. Im Allgemeinen beträgt der Abzug 65% der Ausgaben z.B. für die Dämmung des Hauses bzw. Austausch des Daches. Auch der Abzug von 50% beim Austausch von Fenstern, Sonnenschutz, Biomasse- Heizanlage oder Brennwertkessel wurde verlängert.

Möbelbonus

Der Möbelbonus wurde bis zum 31.12.2024 verlängert. Voraussetzung ist immer die Durchführung von Wiedergewinnungsarbeiten mit Beginn ab dem 01.01 des jeweiligen Vorjahres.

Der Höchstbetrag der abzugsfähigen Ausgaben entspricht:

-           10.000 € für die im Jahr 2022 anfallenden Kosten;

-           5.000 € für die im Jahr 2023 und 2024 anfallenden Kosten.

Neuer Bonus für die Beseitigung von architektonischen Barrieren

Mit dem Haushaltsgesetz wurde eine neue Förderung für die Beseitigung von architektonischen Barrieren von bestehenden Gebäuden eingeführt. Diese beträgt 75% der im Jahr 2022 getätigten Ausgaben und der Höchstbetrag hängt vom Gebäudetyp ab:

• 50.000 Euro für Einfamilienhäuser bzw. autonome Einheiten in Mehrfamilienhäusern

• 40.000 Euro pro Wohneinheit in Mehrfamilienhäusern mit zwei bis acht Wohneinheiten

• 30.000 Euro pro Wohneinheit in Mehrfamilienhäusern mit mehr als acht Wohneinheiten

Der Bonus wird auf 5 Jahresraten aufgeteilt – es besteht die Möglichkeit diesen an Dritte abzutreten.

Verlängerung Fassadenbonus

Der Fassadenbonus wurde bis zum 31.12.2022 verlängert – allerdings wurde der Absetzbetrag von 90% auf 60% der getätigten Ausgaben reduziert.

Steuerbonus Garten und Grünanlagen

Der Steuerbonus für die Errichtung und Pflege von Gärten und Grünanlagen, welcher einem Absetzbetrag von 36% auf max. € 5.000 entspricht, wurde bis zum 31.12.2024 verlängert.

Steuerbonus 110%

Der Superbonus 110% für spezifische Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz wurde bestätigt und verlängert.

- Von physischen Personen an Einfamilienhäusern durchgeführte Arbeiten können mit einer Förderung von 110% bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden, sofern 30% der Arbeiten bis zum 30.06.2022 durchgeführt wurden. Außerdem gilt sie nur für Gebäude, welche aus 2 bis 4 Wohneinheiten bestehen.

- Für Mehrfamilienhäuser (Kondominien) kann der sogenannte „Superbonus“ bis zum 31.12.2025 angewandt werden. Allerdings ist das Ausmaß des Steuerabzuges je nach Zahlung der getragenen Spesen verschieden:

•110% innerhalb 31.12.2023;

•70% innerhalb 31.12.2024;

• 65% innerhalb 31.12.2025.

Dieser Steuerbonus ist nun über 4 gleichbleibenden Jahresraten (vorher in 5 Jahresraten) in der Steuererklärung verwendbar.

Der Steuerabzug kann auch an Dritte, wie z.B. an eine Bank oder an die Baufirma abgetreten werden.

Verlängerung der Begünstigung beim Erst-Wohnungskauf für unter 36-Jährige

Die Begünstigung wir für Notarverträge, die bis zum 31.12.2022 abgeschlossen werden, verlängert.

Die Förderung gilt für den Erwerb der „Erstwohnung“ durch Personen unter 36 Jahren mit einem ISEE-Einkommen von höchstens 40.000,00 Euro und setzt sich zusammen aus:

• der Befreiung von den Umschreibungssteuern (Registersteuer, Hypothekensteuer und Katastersteuer) und, für mehrwertsteuerpflichtige Dokumente, in einer Steuergutschrift in Höhe der für den Kauf gezahlten Mehrwertsteuer;

• der Befreiung von der Ersatzsteuer für Hypotheken, die für den Kauf, den Bau und die Renovierung gewährt werden.

Begünstigung bei Übertragungen von Grundstücken für geförderten Wohnbau

Bei Grundstücksübertragungen, die für den geförderten Wohnbau bestimmt sind, ist eine Besteuerung zum Fixbetrag von 200 Euro vorgesehen ist, anstelle der bisher gültigen Registergebühr von 9%.

Bonus für normale Investitionsgegenstände

Der Steuerbonus für die normalen Neuinvestitionen bleibt bis 31.122022 aufrecht. Er beträgt 6 Prozent für Investitionen bis zu zwei Millionen Euro (bis 2021 waren es noch 10 Prozent). Im Falle einer Anzahlung von 20 Prozent bis 31. Dezember 2022 kann die Investition bis 30. Juni 2023 realisiert werden. Der Steuerbonus kann in 3 Jahresraten verrechnet werden.

Bonus für Neuinvestitionen „Industrie 4.0“

Die Steuergutschrift für Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Wirtschaftsgüter „4.0“ wird für die Jahre 2022 bis 2025 wie folgt verlängert:

Für Investitionen in neue materielle „4.0“-Investitionsgüter, die in Anhang A des Gesetzes 232/2016 enthalten sind, wird die Steuergutschrift (nur für Unternehmen) in folgendem Umfang anerkannt:

• 20 % der Kosten für den Anteil der Investitionen bis zu 2,5 Millionen Euro;

• 10 % der Kosten für den Anteil der Investitionen zwischen 2,5 und 10 Millionen Euro;

• 5 % der Kosten für den Anteil der Investitionen zwischen 10 und 20 Millionen Euro.

Die Steuergutschrift für Investitionen in immaterielle Vermögenswerte „4.0“, die in Anhang B des Gesetzes 232/2016 enthalten ist, wird wie folgt anerkannt:

• für Investitionen, die vom 16.11.2020 bis 31.12.2023 getätigt wurden, in Höhe von 20 %, mit einer maximalen jährlichen Kostengrenze von 1 Million Euro;

• für im Jahr 2024 getätigte Investitionen, in Höhe von 15 % bei einer Grenze der förderfähigen Kosten von 1 Million Euro;

• für im Jahr 2025 getätigte Investitionen, in Höhe von 10 %, mit einer Höchstgrenze der förderfähigen Kosten von 1 Million Euro.

Abschaffung IRAP für Einzelunternehmer

Ab dem Steuerjahr 2022 sind Einzelunternehmer/Freiberufler von der Wertschöpfungssteuer IRAP befreit – unabhängig von Umsatz, Gewinn oder Betriebsgröße. Sie bleibt hingegen für alle Gesellschaften, Freiberuflersozietäten sowie andere Körperschaften bestehen.

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