Haushaltsgesetz 2023
Die wichtigsten Neuerungen zum Haushaltsgesetz 2023
Wir haben für Sie die wichtigsten steuerlichen Neuerungen des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2023 zusammengefasst. Die Themen haben wir in drei Bereiche gegliedert:
Neuerungen im Bereich der Einkommensteuer:
- Steuerguthaben für Stromkosten und Gaskosten
- Neue Limits Pauschalbesteuerung
- Neue Schwelle für vereinfachte Buchhaltung
- Zuwachsbesteuerung „Flat tax“
- Höhere Abschreibung für Handelsunternehmen
- Begünstigte Zuweisung von Gütern an die Gesellschafter
- Entnahme Betriebsimmobilien bei Einzelunternehmen
- Aufwertung von Gesellschaftsquoten und Grundstücken
- Besteuerung von Trinkgeld der Beherberungs- und Gastronomiebranche
Neuerungen aus dem Bereich der Mehrwertsteuer:
- Mehrwertsteuer für Pellets
Neuerungen aus dem Privatbereich:
- Möbelbonus
- Bonus für den Abbau von architektonischen Barrieren
- Bargeldlimit und POS-Zahlungen
- Psychologen - Bonus
- Voucher – gelegentliche freie Mitarbeit
- Verlängerung der Begünstigung beim Erst-Wohnungskauf für unter 36- Jährige
- Steuerbonus MwSt. beim Kauf von Wohnungen mit hoher Energieeffizienz
Neuerungen im Bereich der Einkommensteuer:
Steuerguthaben für Stromkosten und Gaskosten
Die Steuerguthaben für Betriebe wurden für den Einkauf von Strom und Gas für die Monate Jänner bis März 2023 verlängert und gleichzeitig erhöht. Die Entlastung besteht in der Gewährung von Steuergutschriften und beträgt für Strom 35 % und für Gas 45 %.
3.Trimester 2022 | 4.Trimester 2022 | 1.Trimester 2023 | |
Steuerguthaben für Strom | 15 % | 30 % | 35 % |
Steuerguthaben für Gas | 25 % | 40 % | 45 % |
Wir erinnern, dass die Berechnung des Steuerguthabens für Strom und Gas bei den Energielieferanten eingefordert werden kann. Ab dem 4. Trimester 2022 sind auch jene Unternehmen für den Strombonus berechtigt, welche einen Stromzähler mit einer verfügbaren Leistung von 4,5 kW oder mehr besitzen.
Das Gesuch kann bei dem Energieanbieter Alperia ausschließlich über ein Online-Formular ausgefüllt und versendet werden. Unter folgendem Link kann dies durchgeführt werden:
https://www.alperia.eu/de/support/formulare-und-informationen/ansuchen-steuerguthaben
Neue Limits Pauschalbesteuerung
Das Haushaltsgesetz hat die Zugangsvoraussetzungen für die Pauschalbesteuerung geändert. Von nun an können alle Kleinunternehmen und Freiberufler, welche im Vor-jahr Erlöse in Höhe von 85.000 € nicht überschritten haben, das Pauschalsystem an-wenden, sofern kein anderer Ausschlussgrund zutrifft.
Des Weiteren ist ein sofortiger Ausschlussgrund vom Pauschalsystem vorgesehen. Sobald man die Schwelle von 100.000 € in einer Steuerperiode überschreitet, geht die Pauschalbesteuerung bereits in der laufenden Steuerperiode verloren!
Neue Schwelle für vereinfachte Buchhaltung
Die Schwelle der Erlöse, damit die sogenannte einfache Buchhaltung angewendet werden kann, hat sich um 100.000 € erhöht. Nun gelten für die einfache Buchhaltung folgende Limits:
Limit Erlöse Vorjahr | |
Erbringung von Dienstleistungen | nicht höher als 500.000 € |
Unternehmen, die andere Tätigkeiten ausüben | nicht höher als 800.000 € |
Zuwachsbesteuerung „Flat tax“
Beschränkt für 2023 wird für Einzelunternehmen und Freiberufler, die nicht die Pauschalbesteuerung anwenden, eine Ersatzsteuer von 15 % für den Einkommenszuwachs vorgesehen. Berechnet wird der Zuwachs gegenüber dem höchsten Einkommen der Vorjahre 2020-2021-2022, vermindert um fünf Prozent. Die Begünstigung gilt nur bis zu einem Zuwachs von maximal 40.000 €. Für die betreffende Steigerung kann somit die Ersatzsteuer anstelle der progressiven IRPEF berechnet werden.
Höhere Abschreibung für Handels-unternehmen
Für bestimmte Bereiche im Einzelhandel wird der steuerliche Abschreibe-Satz für die betrieblich verwendeten Liegenschaften auf sechs Prozent erhöht. Dies gilt für die Steuerperiode 2023 und die vier Folgeperioden. Die Details werden durch eine Durchführungsbestimmung geregelt.
Begünstigte Zuweisung von Gütern an die Gesellschafter
Die Fristen für die Durchführung der folgenden Operationen wurden wiedereröffnet:
- Begünstigte Zuweisung an Gesellschaftern von nicht ausschließlich oder nicht betrieblich genutzten Immobilien sowie von registrierten beweglichen Sachen (z. B. Autos), die nicht ausschließlich betrieblich genutzt werden;
- Umwandlung in eine sogenannte Einfache Gesellschaft von Handelsgesellschaften, deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck die Verwaltung der vor-genannten Vermögenswerte ist.
Die Steuervorteile gelten für Operationen, die bis zum 30.09.2023 durchgeführt wer-den. Die Vorteile bestehen aus einer Ersatzsteuer von 8 % auf der Differenz zwischen dem Markt- und dem steuerrechtlich anerkannten Wert; statt des Marktwertes kann der Katasterwert herangezogen werden. Zudem besteht die Möglichkeit zur Entrichtung einer Ersatzsteuer von 13 % auf nicht besteuerte Reserven, die somit in besteuerte Reserven umgewandelt werden.
Die interessierten Unternehmen müssen die fälligen Ersatzsteuern wie folgt zahlen:
- 60 % bis 30.09.2023;
- für die restlichen 40 % bis 30.11.2023.
Die anfallenden indirekten Steuern werden auf die Hälfte reduziert.
„Privatisierung“ Betriebsimmobilien bei Einzelunternehmen
Die Möglichkeit für Einzelunternehmer Betriebsimmobilien zu begünstigten Bedingungen aus der unternehmerischen Sphäre zu entnehmen und somit zu “privatisieren”, wird wieder aufgelegt. Die Ersatzsteuer beträgt ebenso 8 % der Differenz zwischen dem Markt- und dem steuerrechtlich anerkannten Wert; statt des Marktwertes kann der Katasterwert herangezogen werden. Die Entnahme muss bis zum 31.05.2023 erfolgen; die steuerrechtlichen Auswirkungen gelten bereits ab dem 01.01.2023 (die Immobilie wird also als im gesamten Jahr 2023 als “privat” gehalten betrachtet).
Aufwertung von Gesellschaftsquoten und Grundstücken
Die Möglichkeit der Aufwertung von Gesellschaftsquoten und Grundstücken im Eigentum von natürlichen Personen wurde neu aufgelegt. Durch Zahlung einer Ersatz-steuer in Höhe von 16 % (anstatt wie bisher 14 %) kann bis zum 15.11.2023 die Auf-wertung erfolgen. Hierfür ist ein Schätzgutachten zu erstellen.
Besteuerung von Trinkgeld der Beherbergungs- und Gastronomiebranche
Die Trinkgelder an Mitarbeiter eines Gastbetriebes mit weniger als 50.000 € Brutto-gehalt im Vorjahr können bis zu einem Limit von 25 % des Gehalts mit einer Ersatz-steuer von 5 % besteuert werden.
Durch die vom Arbeitgeber einbehaltene Ersatzsteuer von 5 % sind diese Trinkgelder dann vom steuerpflichtigen Lohn ausgenommen und unterliegen auch nicht der INPS. Außerdem werden diese Beträge bei der Berechnung der Abfindung (TFR) nicht berücksichtigt.
Wir erinnern daran, dass die Trinkgelder immer als zu versteuerndes Einkommen an-zusehen sind und bisher vom Mitarbeiter gänzlich zu besteuern waren.
Bisher wurden zudem in der Praxis häufig die über Kreditkarten erhaltenen Trinkgelder vom Gastbetrieb als Einkünfte versteuert.
Wir raten Ihnen sich hierfür mit Ihrem Lohnbüro abzusprechen damit eine günstige Regelung für die Weitergabe der Trinkgelder an die Mitarbeiter gefunden werden kann.
Neuerungen aus dem Bereich der Mehrwertsteuer:
Mehrwertsteuer für Pellets
Die Mehrwertsteuer für Pellets wird für das gesamte Jahr 2023 von 22 % auf 10 % herabgesetzt.
Neuerungen aus dem Privatbereich
Möbelbonus
Die Obergrenze für den Ankauf neuer Möbel und Küchengeräte wird für 2023 auf 8.000 € festgesetzt. Damit dieser Bonus verwendet werden kann, muss vor Ankauf der Möbel und Geräte der Baubeginn von Wiedergewinnungsarbeiten erfolgt sein. Der Baubeginn darf jedoch höchstens bis zum 1.Jänner des Vorjahres zurückliegen.
Bonus für den Abbau von architektonischen Barrieren
Es ist ein Steuerbonus in Höhe von 75 % für den Abbau von architektonischen Barrieren vorgesehen. Dieser kann bis zum 31. Dezember 2025 verwendet werden. Der Bonus für die natürlichen Personen, Unternehmen, Freiberufler und Vereine. Die begünstigten Maßnahmen betreffen dabei Arbeiten auf bestehenden Gebäuden. Zu den Arbeiten gehören z.B. die Renovierung des Badezimmers für Menschen mit eingeschränkter Mobilität, Einbau von Rampen innerhalb und außerhalb von Gebäuden sowie von Treppenliften oder Hebebühnen.
Bargeldlimit und POS-Zahlungen
Das Bargeldlimit wird mit ab 1. Jänner 2023 wieder auf 5.000 € erhöht (bis 4.999,99 € kann Bargeld verwendet werden, ab 5.000 € gilt das Verbot). Für die POS-Zahlungen besteht unverändert die Pflicht zur Annahme aller bargeldloser Zahlungen. Bei Ver-weigerung gelten die vorgesehenen Verwaltungsstrafen von 30 € plus vier Prozent der Transaktion.
Psychologen – Bonus
Dieser Steuerbonus wird nicht nur verlängert, sondern dauerhaft eingeführt. Es können maximal 1.500 €, abhängig von der ISEE-Erklärung, in Anspruch genommen wer-den.
Voucher – gelegentliche freie Mitarbeit
Der Anwendungsbereich für die gelegentliche freie Mitarbeit und dabei insbesondere die entsprechende Definition werden erweitert; damit sollen die Einschränkungen für diese Arbeitsform in quantitativer Hinsicht gelockert und ihre Nutzung im Tourismus erleichtert werden.
Die wesentlichen Neuerungen betreffen:
Der Höchstbetrag im Jahr wird von 5.000,00 € auf 10.000,00 € angehoben;
Nunmehr können auch Arbeitgeber mit bis zu 10 Angestellten mit unbefristetem Arbeitsvertrag auf diese Vertragsform zurückgreifen (bislang nur bis zu 5 unbefristet Angestellten); die Limits greifen auch für die gelegentliche freie Mitarbeit in Diskotheken, Tanzlokalen, Nachtklubs, usw.
Landwirtschaft
Unternehmen in der Landwirtschaft dürfen auf die gelegentliche freie Mitarbeit nicht mehr zugreifen. Gleichzeitig wird für den Zweijahreszeitraum 2023-2024 ein ad-hoc Vertragstyp eingeführt, um befristete unselbständige Arbeitsverträge mit gelegentlichem Charakter zu ermöglichen, und zwar der “Contratto per l’impiego occasionale di manodopera agricola”.
Verlängerung der Begünstigung beim Erst-Wohnungskauf für unter 36- Jährige
Die Begünstigung wird für Kaufverträge, die bis zum 31.12.2023 abgeschlossen wer-den, verlängert.
Die Förderung gilt für den Erwerb der „Erstwohnung“ durch Personen unter 36 Jahren mit einem ISEE-Einkommen von höchstens 40.000,00 € und setzt sich zusammen aus:
- der Befreiung von den Umschreibungssteuern (Register -, Hypothekar-, und Katastersteuer) und für mehrwertsteuerpflichtige Kaufverträge, in einer Steuergut-schrift in Höhe der für den Kauf gezahlten Mehrwertsteuer;
- der Befreiung von der Ersatzsteuer auf Hypothekardarlehen, die für den Kauf, den Bau oder Renovierung gewährt werden.
Steuerbonus MwSt. beim Kauf von Wohnungen mit hoher Energieeffizienz
Der IRPEF-Abzug für die Mehrwertsteuer beim Kauf von Wohnungen mit hoher Energieeffizienz wird wieder eingeführt.
Insbesondere wird der IRPEF-Abzug beim Ankauf von Wohneinheiten der Energieklasse A und B bis zum 31.12.2023 gewährt;
Der Abzug beträgt 50 % der anfallenden Mehrwertsteuer und wird in 10 Jahresraten aufgeteilt.