Haushaltsgesetz 2025

Wir haben für Sie die wichtigsten steuerlichen Neuerungen des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2025 zusammengefasst.

Neuerungen im Privatbereich

Allgemeine Kürzung der Steuerabsetzbeträge

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spesen in der Steuererklärung wird wesentlich eingeschränkt, wenn das Jahreseinkommen 75.000 € übersteigt. Davon betroffen sind unter anderem Ausgaben für die Wohnungssanierung, Spenden, Mietkosten Unistudenten, usw. Ausgenommen davon bleiben lediglich die Ausgaben im Gesundheitsbereich, Darlehenszinsen für den Kauf der Erstwohnung innerhalb 2024 und Lebens- und Unfallversicherungen, die bis Ende 2024 abgeschlossen wurden.

Bauliche und energetische Wohnungssanierung

Die Steuerabsetzbeträge für bauliche Wiedergewinnungsarbeiten und energetische Sanierungen von Wohnungen werden ab 2025 gekürzt.
Der Steuerabzug für die bauliche Wiedergewinnung beträgt im Jahr 2025 nur mehr für die Hauptwohnung 50% und sinkt zudem ab 2026 auf 36%.
Für alle anderen Wohnungen sinkt der Steuerabzug schon im Jahr 2025 auf 36% und ab 2026 auf 30%. Der anerkannte Höchstbetrag der Ausgabe bleibt 96.000€.

Der Möbelbonus für sanierte Wohnung bleibt auch im Jahr 2025 bestehen. Er beträgt 50%, berechnet auf einen Höchstbetrag der Ausgabe von 5.000€.

Zusätzlich wird für das Jahr 2025 ein neuer Bonus von maximal 100€ für den Kauf eines Elektrogerätes der Energieklasse A bzw. B eingeführt.
Der Steuerabzug für die energetische Sanierung wird für die Hauptwohnung im Jahr 2025 auf 50% reduziert (im Jahr 2026 auf 36%) und für alle anderen Wohnungen im Jahr 2025 auf 36% (im Jahr 2026 auf 30%). Nicht mehr geför-dert wird der Einbau von Gasheizungen.

Kryptowährung

Wenn im Jahr 2025 Kryptowährung mit Gewinn veräußert wird, wird dieser mit 26% besteuert, erst ab 2026 mit 33%.

Aufwertung Beteiligungen und Baugrundstücke

Die Aufwertungsmöglichkeit für privat besessenen Beteiligungen an Gesellschaften sowie Grundstücken wird als ständige Regelung bestätigt.
Die Ersatzsteuer beträgt 18% und ist auf den Schätzwert zum 1. Jänner des jeweiligen Jahres zu ermitteln. Zahlung und beeidetes Gutachten sind bis Ende November vorzunehmen bzw. zu erstellen.

Neue Regelungen zur Besteuerung von Trinkgeldern der Beherbergungs- und Gastronomiebranche

Mit dem Haushaltsgesetz 2025 wurden die Regelungen zur Besteuerung von Trinkgeldern an Mitarbeiter im Gastgewerbe angepasst:
Die Einkommensgrenze für Mitarbeiter, die von der Regelung profitieren können, wurde von 50.000 € auf 75.000 € Bruttogehalt im Vorjahr angehoben.
Das Limit, bis zu dem Trinkgelder mit einer Ersatzsteuer von 5 % besteuert werden können, wurde von 25 % auf 30 % des Gehalts erhöht.
Durch die vom Arbeitgeber einbehaltene Ersatzsteuer von 5 % bleiben diese Trinkgelder weiterhin vom steuerpflichtigen Lohn ausgenommen, unterliegen nicht der INPS und werden bei der Berechnung der Abfindung (TFR) nicht berücksichtigt.

 

Neuerungen für Unternehmer

Investitionen Industrie 4.0

Für die Investitionen des Jahres 2025, die die Voraussetzungen Industrie 4.0 erfüllen, bleibt der Steuerkredit von 20% bestehen, aber es wird ein gesamtstaatlicher Deckel von 2,2 Milliarden für diesen Topf eingeführt. Vor Durchführung der Investition ist diese bei der MIMIT telematisch anzumelden, welche dann entscheidet, welche Maßnahmen gefördert werde. Also ist hier Eile geboten.

Reduzierung IRES-Steuersatz mit Bedingungen

Wenn alle folgende Bedingungen eingehalten werden, wird nur für das Jahr 2025 die Einkommensteuer für Kapitalgesellschaften von 24% auf 20% reduziert:
80% des Jahresgewinnes 2024 müssen einer eigenen Rücklage zugeführt werdden und dürfen bis Ende 2026 nicht ausgeschüttet werden. Mindestens 30% davon mit einem Betrag von mindestens 20.000€ muss für Investitionen Industrie 4.0 oder Transition 5.0 bis Oktober 2026 verwendet werden und diese Investition darf 5 Jahre nicht veräußert werden
• Die durchschnittlichen Beschäftigten 2025 dürfen nicht geringer sein als 2022-2024
• Die Anzahl der unbefristet angestellten Mitarbeiter 2025 muss mindestens 1% höher sein als 2024
• In den Jahren 2024 und 2025 darf es keine Lohnausgleichskasse geben

Zuweisung Immobilien an Gesellschafter

Personen- und Kapitalgesellschaften haben wieder die interessante Möglichkeit, nicht betrieblich verwendete Immobilien steuerlich günstig an die Gesellschafter zu zuweisen. Dies muss mit einem notariellen Akt bis 30. September 2025 erfolgen.

Privatisierung Betriebsimmobilie Einzelunternehmer

Einzelunternehmer können ihre Betriebsimmobilie begünstigt in ihre Privatsphäre übertragen. Dies ist bis 31.05.2025 zu erledigen und die entsprechende Ersatzsteuer von 8% ist bis 30.11.2025 zu zahlen.

 

Neuerungen für Unternehmer und Freiberufler

Sachbezug Mitarbeiter für Firmenwagen

Der für die erhöhte steuerliche Absetzbarkeit der PKWs an die Mitarbeiter anzulastende Sachbezug (fringe benefit) wird erhöht in Abhängigkeit von der Antriebsart (Elektroauto sind wesentlich begünstigt).

Zahlungsart der Reisekosten und Repräsentationsausgaben

Alle Ausgaben für Repräsentation und Reisekosten, auch wenn sie von Mitarbeitern als Spesen im Außendienst vorausgestreckt werden (wie Verpflegung, Unterkunft, Taxifahrten, Mietautofahrten usw.) sind nur mehr dann steuerlich absetzbar bzw. können dem Mitarbeiter nur mehr dann steuerfrei erstattet werden, wenn diese nachweislich mit Kreditkarte, Pos, Banküberweisung oder ähnlichem bezahlt werden.

Beihilfen bei Neuanstellungen für Unternehmen und Freiberufler

Der Sonderabzug von 20 Prozent der Lohnkosten für Neuanstellungen wird um drei Jahre verlängert (gilt also für 2024, 2025, 2025 und 2027), vorausgesetzt es ergibt sich eine Erhöhung der Beschäftigtenanzahl. In der Praxis können 120 Prozent der entsprechenden Lohnkosten abgezogen werden (130 Prozent bei besonders geschützten Arbeitnehmern).
Es sind folgende drei Zugangs-Voraussetzungen vorgesehen:
• Unbefristete Neuanstellung von unselbstständigen Arbeitnehmern im Jahr;
• die Anzahl der zum 31. Dezember eines Jahres unbefristet angestellten Arbeitnehmer muss höher sein als die durchschnittliche Anzahl im Vor-jahr (Neugründungen sind ausgeschlossen);
• die Gesamtanzahl der Arbeitnehmer (einschließlich jener mit befriste-tem Arbeitsvertrag) zum 31. Dezember des Jahres muss höher sein als die durchschnittliche Anzahl im Vorjahr.

Die Umwandlung von befristeten Arbeitsverhältnissen in unbefristete Anstellungen zählt als begünstigte Neuanstellung.
Das Lohnbüro kann Ihnen bei der Berechnung und Erfüllung der Voraussetzungen für diesen Bonus behilflich sein.

 

Neuerungen für Freiberufler

Versteuerung der zum Jahresende kassierten Honorare

Jene Honorare, die beim Freiberufler in den ersten Tagen im Jänner 2025 beim Bankauszug als kassiert aufscheinen (Buchungsdatum) sind steuerlich als bereits im Dezember 2024 kassiert anzusehen, wenn der Kunde seinerseits die Zahlung (Buchungsdatum) noch im Dezember getätigt hat. Diese Sonderbestimmung gilt nur für steuerrückbehaltspflichtige Honorare! Also sind davon Honorare an Privat- und Kunden mit Pauschalbesteuerung (forfettari) ausgenommen.

Änderungen Pauschalregime

Eine der Voraussetzungen für den Zugang und Verbleib im Pauschalbesteuerungsregime ist, dass im vorhergehenden Steuerjahr keine Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit (sowie Pension) erzielt wurden, die eine bestimmte Einkommensgrenze überschreiten. Diese Grenze, die normalerweise bei 30.000 Euro liegt, wurde ausschließlich für das Jahr 2025 auf 35.000 Euro erhöht.
Das bedeutet, dass im Jahr 2025 auch diejenigen Zugang zum Pauschalbesteuerungsregime haben können, die im Jahr 2024 Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit erzielt haben, die die neue Grenze von 35.000 Euro nicht überschreiten, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Kanzlei Brugnara - Schweigkofler – Weger & Partner

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