Haushaltsgesetz 2026
Wir haben für Sie die wichtigsten steuerlichen Neuerungen des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2026 zusammengefasst.
Neuerungen im Privatbereich
Anpassung der IRPEF-Tarife ab 2026
Ab 1. Jänner 2026 wird der IRPEF-Steuersatz des zweiten Einkommensteuertarifs angepasst. Für Einkommen zwischen 28.000 € und 50.000 € wird der Steuersatz von 35 % auf 33 % gesenkt.
Die IRPEF-Tarife stellen sich ab dem Steuerjahr 2026 wie folgt dar:
- 23 % für Einkommen bis 28.000 €
- 33 % für Einkommen von 28.000 € bis 50.000 €
- 43 % für Einkommen über 50.000 €
Die maximale steuerliche Ersparnis aus dieser Maßnahme beträgt 440 € pro Jahr und ergibt sich, wenn das zu versteuernde Einkommen 50.000 € oder mehr beträgt.
Steuerabsetzbeträge für Sanierungskosten Gebäude
Bezüglich des IRPEF-Steuerabzugs für Gebäudesanierungsprojekte gemäß Artikel 16-bis TUIR werden die für 2025 festgelegten Sätze auf 2026 verlängert. Für Ausgaben, die in den Jahren 2025, 2026 und 2027 anfallen, beträgt der IRPEF-Steuerabzug für Gebäudesanierungsprojekte:
- 36 % (erhöht auf 50% falls es sich um die Hauptwohnung handelt), wenn die Ausgaben im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 anfallen;
- 30 % (erhöht auf 36% falls es sich um die Hauptwohnung handelt) wenn die Ausgaben im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 anfallen.
Für Ausgaben, die in den Jahren 2025, 2026 und 2027 anfallen, beträgt der maximal abzugsfähige Betrag 96.000 € pro Wohneinheit (einschließlich Zubehör).
Der 50%ige IRPEF-Abzug für den Kauf von Möbeln und Großgeräten wird bei bestimmten Bauvorhaben auch auf das Jahr 2026 ausgeweitet.
Die Vergünstigung gilt daher auch für Ausgaben, die im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 anfallen, sofern die Gebäudesanierungsprojekte nach dem 1. Januar 2025 begonnen haben.
Für Ausgaben, die im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 anfallen, bleibt die maximale Ausgabengrenze, auf die der 50%ige IRPEF-Abzug angewendet werden kann, unabhängig von der Höhe der für die Gebäudesanierungsarbeiten angefallenen Kosten bei 5.000 € (wie in den Jahren 2024 und 2025).
Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Zusatzvorsorge – neuer Höchstbetrag
Ab dem 01.01.2026 wird das Limit des jährlichen Betrages für die steuerliche Absetzbarkeit vom Gesamteinkommen für Beiträge zur Zusatzvorsorge von 5.164,57 Euro auf 5.300 Euro erhöht.
Aufwertung von Grundstücken und Gesellschaftsbeteiligungen
Der Ersatzsteuersatz für die Aufwertung der steuerlichen Anschaffungskosten von Gesellschaftsbeteiligungen wurde von 18 % auf 21 % erhöht.
Die Ersatzsteuer für die Aufwertung von Grundstücken (landwirtschaftliche und bebaute Grundstücke) bleibt unverändert bei 18 %.
Die Erhöhung des Steuersatzes von 18 % auf 21 % gilt für Aufwertungen, die am 1. Januar 2026 gemeldet und bis zum 30. November 2026 abgeschlossen werden.
Neuerungen für Private / Unternehmer
Einheitssteuer Kurzzeitmieten
Ab 2021 wurde eine Vermutung der unternehmerischen Tätigkeit eingeführt, die die Anwendung der Regelung für kurzfristige Vermietungen ausschließt, wenn im Steuerzeitraum eine bestimmte Anzahl von Wohnungen zur kurzfristigen Vermietung bestimmt ist.
Für den Zeitraum von 2021 bis 2025 lag die mit der kurzfristigen Vermietung noch vereinbare Schwelle bei 4 Immobilien.
Ab 5 Wohnungen griff die Vermutung der unternehmerischen Tätigkeit mit allen Folgen in Bezug auf Mehrwertsteuer, INPS-Beiträge, gewerbliche Einkünfte usw.
Ab dem Steuerzeitraum 2026 können nur noch Steuerpflichtige, die höchstens 2 Wohnungen mit kurzfristigen Mietverträgen vermieten, die Regelung für kurzfristige Vermietungen anwenden.
Ab 3 Wohnungen greift die Vermutung der unternehmerischen Tätigkeit mit allen Konsequenzen, insbesondere die Pflicht zur Eröffnung einer MwSt. Position (Partita IVA), INPS-Position, keine Anwendbarkeit der „cedolare secca“, usw.
Einheitssteuer – cedolare secca
Die Steuersätze der „cedolare secca“ für kurzfristige Vermietungen wurden hingegen nicht geändert. Daher gilt ab dem Steuerzeitraum 2026:
- Wer eine einzige Wohnung mit kurzfristigen Mietverträgen vermietet (auch über einen Vermittler), kann weiterhin den Steuersatz von 21 % anwenden.
- Wer zwei Wohnungen mit kurzfristigen Mietverträgen vermietet (auch über einen Vermittler), kann für eine Wohnung den Steuersatz von 21 % anwenden; für die andere ist der Steuersatz von 26 % anzuwenden.
Neuerungen für Unternehmer
Pauschalbesteuerungsregime
Für den Zugang zum Pauschalbesteuerungsregime dürfen im Vorjahr Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit (einschließlich Pensionen) eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten.
Diese Grenze liegt grundsätzlich bei 30.000 €, wurde jedoch für das Jahr 2025 auf 35.000 € angehoben. Mit dem Haushaltsgesetz 2026 wird diese erhöhte Grenze von 35.000 € auch für das Jahr 2026 bestätigt.
Für die Anwendung des Pauschalbesteuerungsregimes im Jahr 2026 sind daher die im Jahr 2025 erzielten Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit maßgeblich. Wird die Grenze von 35.000 € überschritten, ist die Anwendung des Pauschalbesteuerungsregimes im Jahr 2026 nicht möglich.
Begünstigte Zuweisung von Liegenschaften an Gesellschafter
Personen- und Kapitalgesellschaften haben wieder die interessante Möglichkeit, nicht betrieblich verwendete Immobilien steuerlich günstig an die Gesellschafter zu zuweisen. Dies muss mit einem notariellen Akt bis 30. September 2026 erfolgen.
Besteuerung von Mehrwerten im Jahr der Realisierung
Es gilt, dass erzielte Mehrwerte bei Verkäufen von Betriebsgütern, Vermögenswerten und Beteiligungen, im Jahr ihrer Realisierung vollständig als Einkommen versteuert werden.
Daher ist die bisherige Möglichkeit der Ratenzahlung über fünf Steuerperioden nicht mehr anwendbar.
Die Regelungen für Mehrwerte aus dem Verkauf eines Betriebes oder von Betriebszweigen bleiben jedoch bestehen. Diese können weiterhin in Raten über bis zu fünf Steuerperioden gezahlt werden, sofern der Betrieb oder der Betriebszweig mindestens drei Jahre im Besitz war.
Rückkehr zur Hyper-Abschreibung Investitionen Industrie 4.0 und 5.0
Für Unternehmer (Pauschalunternehmer „forfetari“ und Freiberufler sind ausgeschlossen) ist die Wiedereinführung der Hyper-Abschreibung vorgesehen. Diese besteht in einer Erhöhung der Anschaffungskosten der begünstigten Güter 4.0 und 5.0 zu Zwecken der Einkommensteuer, ausschließlich im Hinblick auf die Ermittlung der Abschreibungsquoten und der Leasingraten.
Begünstigte Wirtschaftsgüter
Begünstigt sind Investitionen, die im Zeitraum vom 01.01.2026 bis zum 30.9.2028 in folgende Güter getätigt werden:
- neue materielle und immaterielle Anlagegüter 4.0 (aktualisiert in den neuen Anhängen zum Haushaltsgesetz 2026);
- neue materielle Anlagegüter für die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit, die der Eigenproduktion von Energie aus erneuerbaren Quellen zum Eigenverbrauch dienen;
- Güter, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat hergestellt werden, der dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum angehört (Island, Liechtenstein, Norwegen);
- Güter, die für Produktionsstätten bestimmt sind, die sich auf dem Staatsgebiet befinden.
Höhe der Beihilfe
Die Anschaffungskosten der begünstigten Güter werden steuerlich wie folgt erhöht:
- um 180 % für Investitionen bis zu 2,5 Millionen Euro;
- um 100 % für Investitionen über 2,5 Millionen und bis zu 10 Millionen Euro;
- um 50 % für Investitionen über 10 Millionen und bis zu 20 Millionen Euro.
Zugangsmodalitäten
Für den Zugang zur Begünstigung muss das Unternehmen über eine vom GSE entwickelte Plattform auf elektronischem Weg und anhand standardisierter Formulare spezielle Mitteilungen und Bescheinigungen zu den begünstigten Investitionen übermitteln (die entsprechenden Modalitäten sind noch in Ausarbeitung durch die Ministerien.
Sonderzulage für Beschäftigte im Tourismussektor
Beschäftigte in der Gastronomie und im Tourismussektor haben Anspruch auf eine Sonderzulage in Höhe von 15 % ihres Bruttolohns für Nacht- und Überstunden an Feiertagen.
Diese Zulage wird unter bestimmten Voraussetzungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 30. September 2026 gewährt und vom Staat durch eine Steuergutschrift an den auszahlenden Arbeitsgeber finanziert.
Der Arbeitnehmer muss diese nicht versteuern.
Für weitere Informationen betreffend diese neue Bestimmung wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Arbeitsrechtsberater oder Ihr Lohnbüro.
Privatisierung der Betriebsimmobilie des Einzelunternehmens
Einzelunternehmer können auch im Jahr 2026 ihre betriebliche Immobilie steuerlich begünstigt in das Privatvermögen übertragen. Die Entnahme kann zwischen dem 1. Jänner 2026 und dem 31. Mai 2026 erfolgen. Die dabei entstehende Wertsteigerung unterliegt einer Ersatzsteuer von 8 %, die wie folgt zu entrichten ist:
- 60 % bis zum 30. November 2026
- 40 % bis zum 30. Juni 2027
Freistellung Rücklagen
Die unter Steueraussetzung befindlichen und im Jahresabschluss 2025 noch vorhandenen Rücklagen (insbesondere Aufwertungsrücklagen) können durch Entrichtung einer ermäßigten Ersatzsteuer freigestellt werden. Es handelt sich um eine Neuauflage der bereits im Haushaltsgesetz 2025 vorgesehenen Regelung.
Die Freistellung erfolgt durch Zahlung einer Ersatzsteuer von 10 %, die in der Steuererklärung für das Jahr 2025 abzurechnen ist. Die Ersatzsteuer ist in vier gleichen Jahresraten innerhalb der hierfür vorgesehenen Fristen zu entrichten, beginnend mit der ersten Rate im Jahr 2026.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kanzlei Brugnara - Schweigkofler – Weger & Partner
