Informationen und Hinweise zum Jahresanfang

Sehr geehrte Kunden, wir wünschen Ihnen viel Erfolg und alles Gute zum neuen Jahr!

Anbei einige Informationen und Hinweise zum Jahresanfang:

1.)   MwSt. – Abrechnung Dezember 2025

Bei der MwSt. - Abrechnung für das Monat Dezember (bzw. für das 4. Trimester bei trimestraler MwSt. - Abrechnung) dürfen nur jene Eingangsrechnungen berücksichtigt werden, die innerhalb 31.12.2025 über die Plattform SDI erhalten wurden.

Die Rechnungen mit Rechnungsdatum 2025, welche aber erst im Jahr 2026 auf der Plattform SDI erhalten wurden, dürfen erst im Jänner 2026 im MwSt.- Register eingetragen werden und sind dann buchhalterisch im Jahr 2025 als zu erhaltenden Rechnungen abzugrenzen. Dies im Unterschied zu den MwSt. - Abrechnungen der anderen Monate/Trimester, bei denen auch die nach dem Abrechnungszeitraum erhaltenen Rechnungen mit Rechnungsdatum innerhalb Abrechnungszeitraum berücksichtigt werden können.

Zusätzlicher Hinweis: Vergessen Sie nicht, bei der MwSt. - Abrechnung von Dezember bzw. 4. Trimester, die MwSt.- Akontozahlung vom 29.12.2025 zu berücksichtigen.

2.)   MwSt. – Guthaben zum Jahresende

Wenn sich zum Jahresende ein MwSt. - Guthaben ergibt, kann man dies:

  • entweder zur Gänze auf die MwSt. - Abrechnung des Folgejahres übertragen
  • oder bis maximal 5.000 € schon im Januar 2026 (mit Kodex 6099-2025) über den Vordruck F24 kompensieren, aber Achtung: die Abgabe dieses F24 ist nur über Entratel/Fisconline möglich. Für eine weitere F24-Kompensierung ist die vorherige Abgabe der MwSt.- Jahreserklärung mit unserem Sichtvermerk nötig. Hierzu ersuchen wir um spezifischen Auftrag.
  • oder, bei Vorliegen gewisser Bedingungen, zur Gänze oder zum Teil vom Finanzamt zurückfordern. Sollte dies für Sie in Frage kommen, ersuchen wir um Mitteilung innerhalb 31. Jänner.

3.)   Bedingung für Kompensierung Steuerguthaben über F24

Wir erinnern daran, dass Steuerguthaben über den Vordruck F24 nur kompensierbar sind, wenn es keine überfälligen offenen Steuerzahlkarten über 1.500 € gibt.

Da wir in Ihre Übersicht der offenen Steuerzahlkarten nicht einsehen können, gehen wir bei einer Beauftragung zur Kompensierung davon aus, dass Sie obige Bedingung einhalten, andernfalls bitte um sofortige gegenteilige Mitteilung. Die Strafen für eine ungerechtfertigte Kompensierung sind erheblich.

4.)   Inventuraufnahme zum Jahresende

Erinnern Sie sich, das Lager zum 31.12.2025 aufzunehmen und ein entsprechendes Inventar hierfür zu erstellen. Zu ermitteln sind hauptsächlich Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren, Halbfertig- und Fertigprodukte, Baufortschritte, ausgeführte Arbeiten usw. Das Inventar ist zu datieren und unterschreiben und im Betrieb aufliegen zu lassen. Die Eckdaten desselben sind im Inventarbuch zu vermerken.

5.)   Kontrolle Notwendigkeit Magazinsbuchhaltung

Wir erinnern daran, dass eine eigene Magazinsbuchhaltung zu führen ist, wenn für zwei Jahre beide folgende Parameter überschritten werden:

  • Erlöse über 5.164.000 € und Inventar über 1.100.000 €

6.)    Conai Jahresmeldung

Alle Betriebe, die verpackte Güter aus dem Ausland einführen, müssen Mitglied des Abfallkonsortiums Conai sein. Wenn im Jahr 2025 mehr als 333.000 € verpackte Güter aus dem Ausland eingekauft wurden (EU und Nicht EU), ist dies innerhalb 20. Jänner 2026 der Conai zu melden. Die Conai schickt dann eine entsprechende Rechnung. Sofern wir diese Conai-Meldung vorbereiten sollen, teilen Sie uns dies bitte innerhalb 17. Jänner 2026 mit.

 

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Kanzlei Brugnara - Schweigkofler – Weger & Partner

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