Mitteilungspflicht öffentliche Zuwendungen

1 Vorbemerkung

Der Art. 1 Abs. 125 - 129 Gesetz vom 4.8.2017 Nr. 124 sieht eine Reihe von Mitteilungs- bzw. Veröffentlichungspflichten für Steuerzahler vor, welche öffentliche Zuwendungen (z.B. Beiträge) in Anspruch nehmen.

2 Subjektiver Anwendungsbereich

Die Subjekte, welche der besprochenen Pflicht unterliegen, können in zwei Kategorien unterteilt werden, wie in der folgenden Tabelle zusammengefasst:

Empfänger der Zuwendung

Veröffentlichung

Fristen

Nichtgewerbliche Körperschaften

Vereine, ONLUS und Stiftungen

Auf der eigenen Website
Internet oder entsprechenden Portalen

Bis zum 30. Juni

Unternehmen

Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen werden müssen

Im Anhang des Jahresabschlusses

Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses

Steuerzahler mit Jahresabschluss in verkürzter Form

Steuerzahler, welche den Anhang nicht erstellen müssen

Auf der eigenen Website oder auf entsprechenden Portalen der Berufsverbände

Bis zum 30. Juni

2.1 Nichtgewerbliche Körperschaften

Nichtgewerbliche Körperschaften müssen die Informationen zu den erhaltenen Subventionen, Beihilfen, Vorteilen, Beiträgen oder sonstigen Zuwendungen, die im Vorjahr von der Öffentlichen Verwaltung erhalten wurden, auf ihrer Website oder auf entsprechenden Portalen “bis zum 30. Juni eines jeden Jahres” veröffentlichen.

In der ersten Fassung des Gesetzes hatte das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik für die Erfüllung der Verpflichtungen mitgeteilt, dass die Pflicht auch erfüllt wird, wenn die Daten auf der Facebook-Seite der Körperschaft oder auf der Website einer Vereinigung, dem die Körperschaft des Dritten Sektors angehört, sofern diese über keine eigene Webseite verfügt.

2.2 Unternehmen

2.2.1 Unternehmen, welche die Informationen im Anhang veröffentlichen müssen

Die Betriebe, welche eine gewerbliche Tätigkeit ausüben und somit im Handelsregister eingetragen sind, müssen die Informationen zu den Subventionen, Beihilfen, Vorteilen, Beiträgen oder sonstigen Zuwendungen, die im Vorjahr von der Öffentlichen Verwaltung erhalten wurden, im Anhang zum Jahresabschluss und veröffentlichen.

In diesem Fall fällt die Frist für diese Veröffentlichung mit jener für die Genehmigung der Jahresabschlüsse zusammen.

2.2.2 Unternehmen, welche die Informationen auf ihrer Website veröffentlichen müssen

Betriebe, welche nicht zur Erstellung eines Anhangs verpflichtet sind (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kleinstunternehmen), erfüllen die besprochene Publizitätspflicht auf ihrer Website oder auf entsprechenden Portalen ihrer Berufsverbände.

Diese Pflicht gilt unabhängig von der Größe des Unternehmens und den Modalitäten der Buchführung.

3 Objektiver Anwendungsbereich

Die Pflicht zur Veröffentlichung betrifft “Subventionen, Beihilfen, Vorteile, Beiträge oder Zuwendungen, in Geldmittel oder Sachleistungen, welche keinen allgemeinen Charakter haben und auch nicht als Entgelt, Entlohnung oder Schadenersatz zu betrachten sind”.

Der wirtschaftliche Vorteil ist daher der Gegenstand der Veröffentlichungspflicht, unabhängig von der Form (Subventionen oder sonstige Beihilfen) und der Tatsache, ob es sich um Geldmittel oder Sachwerte handelt (beispielsweise muss auch die unentgeltliche Überlassung öffentlicher Güter veröffentlicht werden).

Von der besprochenen Pflicht zur Veröffentlichung ausgenommen sind sämtliche Vorteile mit “allgemeinem” Charakter (steuerrechtliche Begünstigungen, Beiträge, welche an alle Steuerzahler ausgezahlt werden, welche bestimmte Voraussetzungen erfüllen).  Es geht also in diesem Zusammenhang um “bilaterale” Beziehungen, in denen eine öffentliche Körperschaft einem spezifischen Unternehmen bzw. einem spezifischen Akteur des “Dritten Sektors” Zuwendungen zuerkennt.

Die besprochene Veröffentlichungspflicht gilt des Weiteren nicht für die Bezahlung einer Lieferung oder Leistung, für Vergütungen für die Ausübung von Ämtern und für Schadenersatzzahlungen.

Fünf Promille der IRPEF

Laut Ministerium für Arbeit und Soziales ist auch der Beitrag von 5 Promille der IRPEF zu den Vorteilen mit “allgemeinem” Charakter zu zählen und somit nicht explizit anzugeben.

Die Spenden von 5 Promille der IRPEF unterliegen dagegen den dafür spezifisch vorgesehenen Veröffentlichungspflichten.

Begünstigungen im Zusammenhang mit der Covid-Pandemie

Die Begünstigungen im Zusammenhang mit der Covid-Pandemie dürften keiner Mitteilungspflicht unterliegen.

Es handelt sich dabei nämlich um Zuwendungen, die an alle Steuerzahler ausgezahlt werden, welche bestimmte Voraussetzungen erfüllen, ohne eine “besondere” Beziehung zwischen der öffentlichen Körperschaft und dem Empfänger der Beihilfe.

4 Modalitäten der Darstellung

Die Pflicht zur Veröffentlichung betrifft die “effektiv ausgezahlten” bzw. kassierten Beträge.

Es kommt somit ein Kassakriterium zur Anwendung, während die wirtschaftliche Kompetenz der Zuwendung irrelevant ist.

4.1 Zuwendungen in Sachwerten

Hinsichtlich der Beihilfen, die nicht in Geldwerten entrichtet werden (wie beispielsweise die Überlassung öffentlicher Immobilien durch einen Gebrauchsleihvertrag) scheint es korrekt zu sein, die Mitteilung im Geschäftsjahr zu veröffentlichen, in dem die Güter in Anspruch genommen werden.

Bei unentgeltlich übertragenen Gütern dürfte dagegen das Jahr relevant sein, in dem diese Güter im Jahresabschluss ausgewiesen werden.

4.2 Relevante Informationen und Modalitäten der Darstellung

Die Informationen sollten in tabellarischer oder jedenfalls schematischer Form aufgelistet werden, unter ausdrücklichem Bezug auf die betreffende Rechtsquelle.

Im Besonderen sind folgende Informationen anzugeben:

  • Die Daten zum Begünstigten (wenn die Mitteilung über Portalen Dritter erfolgt);
  • Die Daten zur auszahlenden öffentlichen Körperschaft;
  • Der Betrag der Zuwendung;
  • Das Geschäftsjahr, in dem das “Inkasso” erfolgt;
  • Und eine kurze Beschreibung des Grundes (“causale”) der Zuwendung.

5 Herkunft der Zuwendungen

Die Pflicht zur Veröffentlichung betrifft Zuwendungen durch die öffentliche Verwaltung und Körperschaften.

Nicht mitteilungspflichtig sind Zuwendungen durch andere Staaten (in Europa und außerhalb) sowie durch Institutionen der EU.

6 Zuwendungen, die im Gesamtstaatlichen Verzeichnis der Staatsbeihilfen veröffentlicht werden

Bei Staatsbeihilfen und „De-Minimis“-Zuwendungen, die im gesamtstaatlichen Verzeichnis der Staatsbeihilfen („registro nazionale degli aiuti di stato“) veröffentlicht werden, ist die Benennung der Existenz dieser Zuwendungen im Anhang zum Jahresabschluss bzw. - bei Steuerzahlern, welche den Anhang nicht erstellen müssen – auf einer Internetplattform ausreichend.

Es genügt also die Mitteilung, dass solche Beihilfen bezogen wurden; detaillierte Angaben sind nicht erforderlich.

Das oben genannte Register kann über folgenden Link https://www.rna.gov.it/RegistroNazionaleTrasparenza/faces/pages/TrasparenzaAiuto.jspx aufgerufen werden.

7 Ausschluss der Mitteilungspflicht bei kleineren Beträgen

Um die Veröffentlichung von irrelevanten Informationen zu vermeiden, gilt die Mitteilungspflicht der erhaltenen Zuwendungen nur wenn die Gesamtsummer der im Geschäftsjahr kassierten Beträge über 10.000,00 Euro liegen.

8 Strafen

Ab dem 1.1.2020 bringt die Missachtung der Pflicht zur Veröffentlichung der öffentlichen Zuwendungen eine Strafe in Höhe von 1% der betreffenden Beträge mit sich (jedoch mit einem Mindestbetrag von 2.000,00 Euro); darüber hinaus muss die Veröffentlichungspflicht nachträglich erfüllt werden.

Wurden nach 90 Tagen ab der entsprechenden Beanstandung die Veröffentlichungspflicht nicht erfüllt und die Strafe nicht entrichtet, so ist die betreffende Zuwendung zur Gänze zurückzuerstatten.

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