Nachlass für Formfehler

Im Haushaltsgesetz 2023 wurde ein Nachlass („Condono“) für Formfehler vorgesehen. Der Nachlass gilt für alle Steuerpflichtigen. Dieser bezieht sich auf alle Formfehler, welche bis zum 31. Oktober 2022 begangen wurden und für die Bereiche Einkommensteuern (IRPEF und IRES), IRAP, Quellensteuern, Ersatzsteuern und MwSt. Als Formfehler gelten Unterlassungen und Übertretungen, die sich nicht auf die Höhe der geschuldeten Steuer auswirken und für die eine Verwaltungsstrafe in fester Höhe vorgesehen ist.

Um den Nachlass zu beanspruchen, ist für jede Steuerperiode bzw. für einzelne Steuerperioden inner-halb 31. März ein Betrag von 200 € einzuzahlen. Dieser kann auch in zwei Raten aufgeteilt werden mit zweiter Rate bis 31. März 2024.
Voraussetzung für den Nachlass ist allerdings auch, dass die entsprechenden Fehler bis zum 31. März 2024 behoben werden.
In einem Rundschreiben der Agentur der Einnahmen werden einige Beispiele für Formfehler genannt, welche saniert werden können:

  • Meldungen und Mitteilungen:
    → unterlassene periodische MwSt.- Meldungen (LIPE), wenn die geschuldete MwSt. regulär abgeführt wurde;
    → unterlassene INTRA-Meldungen
  • Fakturierung und Aufzeichnungen:
    → fehlerhafte Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, sofern die MwSt.- abgeführt worden ist und sich kein Ausfall für den Fiskus ergeben hat;
    → fehlerhafte Aufzeichnungen; unterlassene Fakturierung von steuerfreien, nicht steuerpflichtigen und nicht steuerbaren Umsätzen
    → zu spät versendete elektronische Rechnungen bzw. zu später Übermittlung von Tagesinkassi

In der letzten Woche hat die Agentur der Einnahmen die Versendung von Mahnschreiben angekündigt, welche auf evtl. Formfehler hinweisen, insbesondere auf die Verspätung bei Ausstellung der elektronischen Rechnungen und bei der Versendung der Tageseinnahmen.

Im Schreiben verweist die Einnahmenagentur auf verschiedene Berichtigungsmöglichkeiten. Unter anderem zählen sie auch den oben beschriebenen Nachlass auf. Die Mitteilungen werden an die zertifizierte Mail-Box (PEC-Adresse) gesendet. Sollten Sie so eine Mitteilung erhalten haben, bitten wir Sie diese an uns weiterzuleiten.


Falls wir die Einzahlung vornehmen sollen, dann schreiben Sie bitte innerhalb 23. März eine E-Mail an katja.staffler@bsw.it.
Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

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