Neue Zahlungsfristen für Stempelsteuer für elektronische Rechnungen

Die neuen Bestimmungen für das Begleichen der Stempelsteuer (€ 2,00) betreffen jene Rechnungen, die ab dem 01. Januar 2021 ausgestellt wurden und einen Betrag von mehr als € 77,47 ohne MwSt. ausweisen. Der Grund für die Nichtanwendung der MwSt. ist anzugeben. Demnach sind folgende Codes relevant:

  • N2.1 (fehlende territoriale Voraussetzung)
  • N2.2 (andere Ausschlussgründe)
  • N3.5 (steuerfreie Umsätze aufgrund einer erhaltenen Absichtserklärung; Vorumsatzsteuerbefreiung)
  • N3.6 (andere nicht steuerpflichtige Umsätze, die keinen Plafond für die Vorumsatzsteuerbefreiung bilden)
  • N4 (steuerfreie Umsätze laut Art. 10 MwStG.)

Zahlungsfristen

Die geschuldete Stempelsteuer auf elektronische Rechnungen ist vierteljährig zu begleichen, am Ende des zweiten Folgemonats nach entsprechendem Quartalsende. Folgende Fristen sind hierbei zu berücksichtigen:

  • Für Rechnungen, die im ersten, dritten und vierten Quartal ausgestellt wurden, ist die Zahlung bis zum letzten Tag des zweiten Monats nach Quartalsende zu erfolgen;
  • Für Rechnungen, die im zweiten Quartal ausgestellt wurden, muss die Zahlung bis zum letzten Tag des dritten Monats nach Quartalsende erfolgen;
  • Wenn der geschuldete Betrag für das erste Quartal nicht höher als € 250 ist, so kann die Zahlung bis zum 30.09. erfolgen;
  • Wenn der geschuldete Betrag für das erste und das zweite Quartal in Summe nicht den Betrag von € 250 übersteigt, kann die Zahlung bis zum 30.11. vorgenommen werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Zahlungen getrennt mit dem Zahlungscode des betreffenden Quartals vorzunehmen sind.

 

Zeitraum Betrag Stempelsteuer Frist Steuerkodex
1. Quartal > € 250 31.05. 2521
2. Quartal ≤ € 250 30.09.* 2522
1. und 2. Quartal > € 250 30.11.  
3. Quartal jeder Betrag 30.11. 2523
4. Quartal jeder Betrag 28.02. 2524

* Diese Frist ist zu berücksichtigen, wenn die geschuldete Stempelsteuer für das 1. und 2. Quartal einen Betrag von € 250 übersteigt.

 

Die Zahlungen sind über den Zahlungsvordruck F24 oder durch direkte Belastung durch ein Bankkonto vorzunehmen.

Download Rundschreiben

Zurück