Neuerungen Tageseinnahmen und Registrierkassa
FREIWILLIGE BERICHTIGUNG DER ÜBERMITTELTEN TAGESEINNAHMEN
Seit Kurzem werden von der Agentur der Einnahmen Mahnbescheide, sogenannte Compli-ance Schreiben über mögliche Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die telematische Übermitt-lung der Tageseinnahmen versendet. Das Schreiben fordert den Steuerpflichtigen auf, eventuelle Unregelmäßigkeiten in den Tageisnahmen freiwillig zu berichtigen.
Die Agentur der Einnahmen verfügt über einer Vielzahl an Daten, welche mit Informationen der elektronischen Rechnungen und übermittelten Tageseinnahmen des Steuerpflichtigen ab-geglichen werden. Insbesondere erfolgt bei dieser Kontrollmaßnahme ein Vergleich der von den Finanzdienstleistern übermittelten elektronischen Zahlungseingänge (Bancomat oder Kreditkarte) an die Agentur der Einnahmen, welche seit 1. Januar 2022 zu dieser Meldung ver-pflichtet sind, und der vom Steuerpflichtigen übermittelten Tageseinahmen. Sind die elektronischen Zahlungseingänge höher als die gemeldeten Gesamtumsätze, werden die Unstimmig-keiten dem Steuerpflichtigen mitgeteilt. (Somit ist immer genauestens zu überprüfen, dass die Tageseinnahmen, unabhängig ob in bar oder mittels elektronischer Zahlungsmittel kassiert, vollständig und korrekt erfasst und übermittelt werden.)
Gemäß unserer Erfahrung liegt eine weitere häufige Fehlerquelle bei der Angabe der Zahlungsart bei Ausstellung des Kassenbons, sprich ob in bar oder mit elektronischen Zahlungs-mitteln kassiert wurde. Deshalb möchten wir Sie darauf hinweisen, die korrekte Handhabung dieser Angabe bei Ihnen nochmals zu überprüfen.
Bei einer Beanstandung besteht entweder die Möglichkeit:
- den Grund der Abweichung zu rechtfertigen und der Agentur der Einnahmen zu erläutern oder
- eventuelle Fehler / Verstöße bei der telematischen Übermittlung richtig zu stellen. In diesem Fall kann mittels einer speziellen, freiwilligen Berichtigung (auch „ravvedimento operoso“ oder „condono scontrini“ genannt) eine Verringerung der Strafe in Anspruch genommen werden.
Diese begünstigte, freiwillige Berichtigung von Fehlern bei den übermittelten Tageseinnahmen im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 30.06.2023 kann bis zum 15.12.2023 erfolgen und gilt lediglich für Compliance Schreiben, welche bis zum 31.10.2023 zugestellt wurden.
Zudem ist besonders zu beachten, dass bei Feststellung eines viermaligen Verstoßes bei der Ausstellung des Kassenbons und folglich der falschen Übermittlung der Tageseinnahmen an die Agentur der Einnahmen innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren, als einschneidende Zu-satzstrafe (sanzione accessoria) die behördliche Schließung der wirtschaftlichen Tätigkeit für einen Zeitraum zwischen 3 Tagen und einem Monat verhängt werden kann. Werden hingegen die oben genannten Unregelmäßigkeiten freiwillig berichtigt, so gelten diese Verstöße auch für die Verhängung der Zusatzstrafe als vollständig saniert.
Vor wenigen Tagen hat die Agentur der Einnahmen in einer Pressemitteilung kundgegeben, dass einige der zugestellten Compliance Schreiben auf fehlerhafte Daten (seitens der Agentur oder seitens der Finanzdienstleistern) basieren und somit nicht gerechtfertigt sind. Sollte dies der Fall sind, wird dem Steuerpflichtigen in den nächsten Tagen ein Annulierungsschreiben gesendet.
DEAKTIVIERUNG DER KASSE BEI BETRIEBSSCHLIEßUNG
Seit 1. Juli 2023 gibt es die Möglichkeit bei einer vorübergehenden Betriebsschließung (Urlaub, Krankheit, usw.) von mehr als 12 Tagen, den Status der Registrierkasse auf „fuori servi-zio“ zu stellen. Hierzu kann entweder direkt bei der Kasse der Kodex „608“ eingegeben oder im persönlichen Bereich des Portals Entratel bzw. Fisconline die Kasse deaktiviert werden. Mit der ersten Übermittlung der Tageseinnahmen nach Fortführung der Tätigkeit wird die Registrierkasse wieder automatisch aktiviert. Wir empfehlen diese Möglichkeit zu nutzen, um eventuellen Beanstandungen von Seiten der Einnahmenagentur zuvorzukommen.