Reduzierung Steuerabzüge für Gebäudesanierungen (50 % - 36 %)

Wie in den Vorjahren können auch derzeit unter Einhaltung entsprechender formeller Pflichten be-stimmte Ausgaben für außerordentliche Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten an Wohnungen und Wohngebäuden von der Einkommenssteuer (IRPEF) abgezogen werden.

Aktuelle Regelung

Bis zum 31. Dezember 2024 können 50 % der Ausgaben bis zu einem Betrag von 96.000 Euro (maximaler Steuerabzug: 48.000 Euro) pro Wohneinheit und Baumaßnahme über 10 gleiche Jahresraten von der Einkommenssteuer abge-zogen werden.

Neuerung

Ab dem 1. Januar 2025 wird der Steuerabzug auf 36 % gesenkt. Auch das Limit der Ausgaben, auf die dieser Abzug angewendet werden kann, wird auf 48.000 Euro reduziert (maximaler Steuerabzug: 17.280 Euro).

Was passiert, wenn die Arbeiten 2024 nicht abgeschlossen werden?

Sollten die Arbeiten 2024 beginnen und erst 2025 abgeschlossen werden, wird der Abzug für alle im kommenden Jahr getätigten Zahlungen nur noch mit 36 % gewährt, anstelle der bisherigen 50 %.
Bitte beachten Sie zudem die Ausgabenobergrenze: Wenn beispielsweise die Renovierungskosten eines Hauses 60.000 Euro betragen und davon 30.000 Euro im Jahr 2024 bezahlt werden, kann im Jahr 2025 nur noch auf 18.000 Euro der Ausgaben der Steuerabzug in Höhe von 36 % angewendet werden, nicht auf die gesamten 30.000 Euro.

 

Energiebonus – Steuerabzüge (50 % - 65 %)

Wie in den Vorjahren gilt auch für das Jahr 2024 der Energiebonus für energetische Sanierungsmaß-nahmen, der Steuerabzüge von der Einkommensteuer (IRES und IRPEF) ermöglicht. Dieser Bonus umfasst eine Vielzahl von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, darunter beispielsweise Wärmedämmungen an Außenmauern, Dächern und Decken, der Austausch von Fenstern sowie der Austausch der Heizungsanlage. Je nach Art der durchgeführten Maßnahmen können Steuerabzüge von 50 % bis 65 % gewährt werden. Diese Steuerabzüge sind bis zum 31. Dezember 2024 gültig.

Neuerung

Ab dem 1. Januar 2025 können diese Steuerabzüge nicht mehr genutzt werden. Falls Sie bereits Maßnahmen in diesem Bereich durchführen, wird dringend empfohlen, die Zahlungen der Rechnungen noch im Jahr 2024 durchzuführen, da derzeit keine Verlängerung dieser Steuerbegünstigung vorgesehen ist.

 

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Kanzlei Brugnara - Schweigkofler – Weger & Partner

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