Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Das gesetzesvertretende Dekret Nr. 125/2019 zur Umsetzung der fünften EU-Geldwäscherichtlinie führt das sog. Register der wirtschaftlichen Eigentümer (registro dei titolari effettivi) von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, juristischen Personen des Privatrechts und Trusts ein.

Das Register wird beim Handelsregister errichtet und soll auf operativer Ebene von einem Durchführungsdekret geregelt werden, das bislang aber noch nicht erlassen wurde.

Wirtschaftliche Eigentümer sind immer eine oder mehrere natürliche Personen, die Beteiligungen ab 25% an einem Rechtsträger wie z.B. einer GmbH halten. Sollte eine Gesellschaft 25% oder mehr Anteile halten, so werden jene natürlichen Personen, die bereits in der kontrollierenden Gesellschaft als wirtschaftliche Eigentümer gelten, auch bei der kontrollierten Gesellschaft als solche gemeldet.

Letzten Informationen zufolge wird die Frist für die erste Meldung der Daten über die obgenannten wirtschaftlichen Eigentümer voraussichtlich im Frühjahr 2022 anstehen.

Um diese Meldung tätigen zu können, muss jeder gesetzliche Vertreter das Eintragungsgesuch digital unterschreiben. Vollmachten sind dabei unzulässig.

Die Handelskammer rät daher an, rechtzeitig zu überprüfen, ob die gesetzlichen Vertreter der zur Meldung verpflichteten Gesellschaften und Körperschaften über eine digitale Unterschrift verfügen.

Sobald das Durchführungsdekret veröffentlicht ist, wird die Handelskammer die Fristen und die Modalitäten für die Abwicklung der Meldepflichten bekanntgeben.

Wir stehen Ihnen gerne für weitere Erläuterungen zur Verfügung.

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