Steuerguthaben für Desinfektion und Ankauf Schutzausrüstung

Unternehmern, Freiberuflern und nicht gewerblichen Körperschaften wird ein Steuerguthaben in Höhe von 30% für folgende Aufwendungen im Zeitraum 1. Juni bis 31. August 2021 zuerkannt:

  • für den Ankauf von persönlicher Schutzausrüstung (Masken, Handschuhe, Schutzbrillen etc.) und sonstiger Geräte und Vorrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer und Kunden (z.B. Thermometer, Scanner, Plexiglas- und sonstige Abtrennungen etc.). Man verlangt, dass die Ausrüstung den europäischen Vorschriften entspricht und dass der Konformitätsnachweis aufbewahrt wird;
  • für die Durchführung von PCR-Tests und Nasenflügeltests für Mitarbeiter;
  • für die Desinfektion der Arbeitsräume und der Geräte, welche für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet werden. Die Desinfizierung betrifft Maßnahmen, welche die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 verhindern bzw. eingrenzen sollen, die von Fachleuten und nach den vorgesehenen Vorschriften auszuführen sind. Man verlangt diesbezüglich eine entsprechende Zertifizierung der durchgeführten Leistungen.

Die Arbeiten können auch in Eigenregie durchgeführt werden, wobei diesbezüglich die Personal- und die Materialkosten angesetzt werden können. Die Aufwendungen müssen außerordentlich sein und die Kosten durch Stundenaufzeichnungen entsprechend belegt werden. Bitte kontaktieren Sie hierfür Ihr Lohnbüro, damit Sie die hierfür anfallenden Personalkosten ermitteln können.

Bei Gütern gilt zur Erfassung des zulässigen Zeitraums das Datum der Lieferung, also der Lieferschein.

Der Höchstbetrag für das Steuerguthaben beläuft sich auf 60.000,00 Euro (also Investitionen von 200.000,00 Euro). Allerdings werden schlussendlich hier wohl nicht 30% der Kosten anerkannt, da gesamtstaatlich nur 200 Mio. Euro für diesen Bonus bereitstehen und demnach der Bonus proportional auf die Gesamtzahl der Ansuchenden aufgeteilt wird.

Die Anmeldung für diesen Bonus muss über eine auf elektronischem Wege zu versendende Erklärung an die Agentur der Einnahmen bis spätestens 04. November 2021 erfolgen.

Wenn Sie unsere Kanzlei mit der Erstellung und Versendung dieser Erklärung beauftragen möchten, bitten wir Sie, alle Rechnungen, Lieferscheine und Zahlungsbelege bis zum 11. Oktober 2021 an unsere Kanzlei zu senden.

Bei Fragen hinsichtlich dieser Gesuche wenden Sie sich bitte an max.schweigkofler@bsw.it.

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