Steuerguthaben Strom- und Gaskosten für Oktober und November 2022

Die Steuerguthaben für den Einkauf von Strom und Gas wurden auf die Monate Oktober und November 2022 ausgedehnt. Die Entlastung besteht in der Gewährung von Steuergutschriften und betragen für Strom 30% und für Gas 40%.

 

Steuerguthaben Stromkosten für Oktober und November

Für die Monate Oktober und November wurden die Zugangsvoraussetzungen erleichtert und der Beitrag auf 30% erhöht (zuvor 15%). Nun steht das Steuerguthaben jedem Unternehmen zur Verfügung, welches einen Stromanschluss von 4,5kW oder höher besitzt. Gleichgeblieben ist die zweite Voraussetzung bzw. die Steigerung der getragenen Stromkosten von mindestens 30% mit Bezug auf das vorherige Quartal gegenüber dem gleichen Quartal des Jahres 2019.

Bsp.: Für das Steuerguthaben für die Monate Oktober und November 2022 werden für die Preissteigerung der Energiekomponente Strom die Ausgaben der Monate Juli, August und September 2022 mit den Ausgaben derselben Monate des Jahres 2019 verglichen.

Aufgrund der schwierigen Berechnung und der Risiken bei etwaigen Fehlern sind die Energielieferanten verpflichtet, den betreffenden Unternehmen die Bestätigung über die Preissteigerung und die Höhe des Steuerguthabens für die Monate Oktober und November 2022 mitzuteilen.

Wir raten an, den Energielieferanten gleich nach Ablauf des Monats November per PEC-Mail zu kontaktieren, da das Steuerguthaben innerhalb 31. März 2023 (lt. Entwurf vielleicht auf 30. Juni 2023 verlängert) verrechnet werden muss.

Dieses Guthaben kann an Dritte übertragen werden.

 

Steuerguthaben Gaskosten

Das Steuerguthaben für die Monate Oktober und November wird auf 40% angehoben (zuvor 25%).

Voraussetzung ist auch hier der Anstieg der Gaskosten um mehr als 30% verglichen mit dem vorherigen Quartal im Vergleich zum selben Quartal 2019.

Bsp.: Für das Steuerguthaben der Monate Oktober und November 2022 werden die Ausgaben der Monate Juli, August und September 2022 mit den Ausgaben derselben Monate des Jahres 2019 verglichen.

Auch hier besteht die Pflicht der Energielieferanten, die Bestätigung der Preissteigerung als auch das Steuerguthaben bei Anfrage mitzuteilen.

Wir raten an, den Energielieferanten gleich nach Ablauf des Monats November per PEC-Mail zu kontaktieren, da das Steuerguthaben innerhalb 31. März 2023 (lt. Entwurf vielleicht auf 30. Juni 2023 verlängert) verrechnet werden muss.

Dieses Guthaben kann an Dritte übertragen werden.

Download Rundschreiben

Zurück