Steuerguthaben Transitionsplan 5.0

Begünstigte der Förderung

Berechtigt hierfür sind alle Unternehmen, unabhängig von Größe oder Rechtsform.
Mit der Förderung werden nur Innovationsprojekte unterstützt, die zu einer Reduzierung des Energieverbrauchs der Produktionsstruktur um mindestens 3 % oder alternativ zu einer Reduzierung des Energieverbrauchs der von der Investition betroffenen Prozesse um mindestens 5 % führen.

Zulässige Investitionen

Es muss sich um folgende Investitionen handeln:

  • Kauf von materiellen oder immateriellen Investitionsgütern Industrie 4.0. Zu den zulässigen immateriellen Vermögenswerten gehören außerdem: Software, Systeme, Plattformen oder Anwendungen zur Überwachung und Anzeige des Energieverbrauchs;
  • Investitionen, die auf Eigenerzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen für den Eigenverbrauch abzielen, mit Ausnahme von Biomasse, einschließlich Systemen zur Speicherung der erzeugten Energie;
  • Ausgaben für die Ausbildung des Personals in Fähigkeiten, die für die oben gennannten Investitionen nützlich sind.

 

Die intelligenten oder digitalen Maschinen nach Industrie 4.0 werden weiterhin mit Bezug auf die Tabelle A laut Haushaltsgesetz 2017 (Ges. Nr. 232/2016) definiert. Es handelt sich vorrangig um technologisch/digitale Anlagen. Es gelten alle bisherigen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme und die Vernetzung mit dem betrieblichen ERP-System oder mit externen Unternehmen.

Wie bereits für die Beihilfen laut Industrie 4.0 vorgesehen, sind von der Förderung weiterhin die Pkws und die anderen Fahrzeuge ausgeschlossen, so auch die Immobilien und anderen Bauwerke.

Ausmaß der Förderung

Für die erste Einsparungsstufe an der Produktionsstätte von 3 % (bzw. 5 % im Produk-tionsprozess) beträgt das Steuerguthaben 35 % für Investitionen bis zu 2,5 Millionen Euro. Der Bonus vermindert sich auf 15 % für Investitionen von mehr als 2,5 Millionen Euro und bis zu zehn Millionen Euro, und dann auf 5 % für Investitionen bis zu 50 Millionen Euro.

Bei der zweiten Einsparungsstufe von zumindest 6 % (bzw. 10 % im Produktionsprozess) beträgt das Steuerguthaben gestaffelt je nach Investitionssumme jeweils 40, 20 bzw. 10 %.

Und schließlich bei der dritten Einsparungsstufe von zumindest 10 % (bzw. 15 % im Produktionsprozess) beträgt das Steuerguthaben gestaffelt je nach Investitionssumme jeweils 45, 25 bzw. 15 %.

Verfahren zur Beantragung

Voranmeldung

Die Meldungen und Bestätigungen für die Inanspruchnahme der Beihilfen des Transitionsplans 5.0 sind auf eine eigene Plattform der Energiebehörde GSE zu laden.

Nachfolgend in Stichworten die einzelnen Schritte:
Zuerst ist eine Voranmeldung vorzunehmen, mit den Angaben zum Projekt, dem Zeitpunkt des Beginns und der voraussichtlichen Fertigstellung, dem vorgemerkten Betrag und der diesbezüglichen Steuergutschrift. Dieser Voranmeldung ist ein erster technischer Bericht mit entsprechender Bestätigung eines zugelassenen Fachmannes beizulegen, in welchem die Produktionsstätte und/oder die Prozesse, die Energieeinsparungen und die entsprechenden Berechnungen aufgezeigt werden. Die für die Bestätigung zugelassenen Fachleute sind Experten für das Energiemanagement (EGE), Energie-Service-Gesellschaften (ESCo) oder Ingenieure mit Abschluss in bestimmten Fachrichtungen. Diese Fachleute müssen den Bericht eidesstattlich bestätigen.

Empfangsbestätigung

Der GSE teilt dann binnen fünf Tagen die Höhe des vorgemerkten und im Rahmen der verfügbaren Mittel zugelassenen Betrages mit. Nach der Vormerkung sind zusätzliche Meldungen über den Investitionsverlauf erforderlich: binnen 30 Tagen nach Erhalt der GSE-Mitteilung über die Zulassung des vorgemerkten Betrages sind die angenommenen Aufträge der Lieferanten sowie die Anzahlung von zumindest 20 % und die ent-sprechenden Rechnungen mitzuteilen.
Bis 31. Dezember 2024 ist eine weitere Meldung über den Projekt-Fortschritt, mit Zahlung von bis zu 50 % des Auftrages und den Eckdaten der Rechnungen vorzunehmen.

Abschluss der Investitionen

Nach Abschluss des Investitionsvorhabens, und auf jeden Fall innerhalb 28. Februar 2026, ist eine nachträgliche Mitteilung vorzunehmen, in welcher die endgültige Investi-tionssumme und das Steuerguthaben gemeldet werden. Der entsprechende Betrag kann nicht höher sein, als jener der Vormerkung. Dieser Mitteilung ist ein beeidetes Gutachten eines zugelassenen Fachmannes beizulegen, in welchem das Erreichen der technischen Voraussetzung laut der Voranmeldung, die Voraussetzungen laut Industrie 4.0 sowie die Vernetzung bestätigt werden.
Die getätigten Ausgaben müssen schließlich durch den Vermerk eines unabhängigen Abschlussprüfers bestätigt werden. Der Abschlussprüfer muss die Grundsätze der Un-abhängigkeit befolgen und einen entsprechenden Versicherungsschutz aufweisen.

Die Plattform ist über die Internet-Seite der Energiebehörde GSE durch die digitale Identität Spid zugänglich. Man findet dort die verschiedenen Vordrucke für die Anmeldung und für die Bestätigung des Auftrages nach der Anzahlung von 20 %.

 

Die Prozedur ist also sehr komplex und muss von den oben angeführten Experten begleitet werden.
Alle Dokumente betreffend die Investition müssen die Gesetzangabe (Art. 38 des GD 19/2024) enthalten. Zudem auch den bei der Voranmeldung eigens zugewiesenen Code im Format TR5–XXXXX. Dies betrifft unter anderem Angebote, Lieferscheine, Rechnungen und Zahlun-gen.

Wenn Sie also eine Investition planen, die den oben angeführten Kriterien entsprechen könnte, dann müssen Sie zunächst einen der angeführten Experten fragen, ob die ge-plante Investition den Kriterien des Transitionsplanes 5.0 auch wirklich entspricht!

Fragen Sie auch bei der Lieferantenfirma des Produktes nach, ob Sie über Experten verfügen, welche Sie bei der Umsetzung des Transitionsplans 5.0 unterstützen können.

Sollte die Investition den Kriterien des Transitionsplans 5.0 nicht entsprechen, so könnte eventuell bekannte der Steuerbonus Industrie 4.0 anwendbar sein, welcher bei 20 % liegt. Auch dies kann der Techniker für Sie klären.

 

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Kanzlei Brugnara - Schweigkofler – Weger & Partner

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