Übermittlung Tageseinnahmen (Corrispettivi) nach Mitternacht

Die Agentur der Einnahmen hat sich zur Übermittlung der Tagesinkassi geäußert, die von Betrieben erfolgt, welche eine Tätigkeit ausüben, deren Geschäft nach Mitternacht abschließt.

In Bezug auf diese Verpflichtung zur elektronischen Speicherung und telematischen Übermittlung der Tageseinnahmen an die Agentur der Einnahmen mittels einer telematischen Registrierkassa möchten wir in diesem Zusammenhang daran erinnern, dass:

  • die Speicherung der Inkassi zum Zeitpunkt der Transaktion/Ausstellung des Beleges (Documento commerciale erfolgen muss;
  • die Übermittlung der Daten an das Steueramt eines jeden Tages innerhalb von 12 Tagen ab dem Datum der Erstellung der XML-Datei (welche die Daten zu den Tageseinnahmen enthält) erfolgen muss.

Operativ erfolgt die Erstellung der Datei mit den Tageseinnahmen, die an das Steueramt zu übermitteln sind, durch den Vorgang des täglichen Abschlusses. Die in der gesendeten Datei enthaltenen Tageseinnahmen werden auf den Tag "angerechnet“ an dem das System den täglichen Abschluss der Registrierkassa erfasst.

Dies bedeutet, dass für die Tage, an denen kein Abschluss durchgeführt wird, beim nächsten Abschluss und Übermittlung automatisch eine Datei mit einem Betrag der Einnahmen mit "Null" versendet wird.

Das beschriebene System wirft die Frage nach der korrekten Handhabung zur Übermittlung von Tageseinnahmen für Betriebe, die eine Tätigkeit ausüben, deren Schließung nach Mitternacht des Öffnungstages erfolgt auf (z. B. Bars und Restaurants).

Beispiel:

Die Tätigkeit wird mit einer Öffnungszeit am Tag "x" und einer Schließung nach Mitternacht am Tag "x+1" ausgeübt (z. B. eine Bar/Restaurant mit Öffnungszeiten von 18.00 bis 2.00 Uhr). Der tägliche Abschluss erfolgt am tatsächlichen Ende der Tätigkeit. Die Registrierkassa gibt als "Datum des Abschlusses" das Datum des Tages "x+1" an. Dadurch werden für den Tag "x" folgende Daten übermittelt:

  • der Erlös des Tages "x-1", wenn auch für diesen Tag die Registrierkassa nach Mitternacht abgeschlossen wurde (im Beispiel um 2.00 Uhr morgens am Tag "x");
  • Abschluss gleich "0", wenn an diesem Tag kein Abschluss vorgenommen wurde (da am Tag "x-1" keine Tätigkeit durchgeführt wurde wie z.B. bei einem Ruhetag oder die Schließung erfolgte bis Mitternacht desselben Tages).

Um diese nicht der Realität entsprechende Situation zu vermeiden, empfiehlt das Steueramt einen "ersten Abschluss" vor Mitternacht durchzuführen, so dass die übermittelten Tageseinnahmen dem entsprechenden Tag korrekt "angerechnet" werden.

Diese Handhabung ermöglicht auch eine korrekte Ermittlung der periodischen Mehrwertsteuerabrechnung, insbesondere in Bezug auf die Tage am Ende des Abrechnungszeitraums (letzter Tag im Monat).

 

Wir bitten Sie, die Handhabung kurz mit ihrem Sachbearbeiter abzusprechen.

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