Verbindung POS-Gerät mit Registrierkassa

Sehr geehrte Kunden,

Ab 1. Jänner 2026 gilt in Italien die Pflicht für Unternehmen, die POS-Geräte mit der Registrierkasse zu verbinden. Ziel dieser Maßnahme ist es, die übermittelten Einnahmen mit den POS-Zahlungen kontrollieren zu können.

Die Verpflichtung betrifft:

  • Registrierkassen mit telematischer Übermittlung („registratore telematico“)
  • alle Geräte/Programme für elektronische Zahlungen wie z.B. POS-Terminals, SoftPOS auf Smartphone oder Tablet, Online-Zahlungssysteme oder Apps

 

Die Verbindung erfolgt nicht physisch mit einem Kabel, sondern über eine Online-Meldung an die Agentur der Einnahmen. Dazu wird im Portal der Agentur der Einnahmen („Fatture e Corrispettivi“) das POS-Gerät mit der jeweiligen Registrierkassa registriert. Dafür benötigt man:

  • die Seriennummer der Registrierkasse
  • die Identifikationsnummer (TML-Nummer) der POS-Geräte
  • Adresse, an der die Geräte genutzt werden

Die Agentur der Einnahmen stellt im Portal die Daten für die Matrikelnummer der Registrierkassen sowie die auf den Steuerpflichtigen zugelassenen POS-Geräte bereit. Diese Daten sollten jedoch auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden.

Es ist möglich, mehrere Zuordnungen vorzunehmen, d.h. ein POS-Gerät kann mit mehreren Registrierkassen verbunden werden und umgekehrt können auch mehrere POS-Geräte einer einzigen Kasse zugeordnet werden. Die physischen POS-Terminals dürfen dabei mehreren Kassen zugewiesen werden, sofern sie im selben Geschäft eingesetzt werden. Virtuelle POS-Lösungen können hingegen auch filialübergreifend genutzt und entsprechend mehreren Kassen zugeordnet werden.

Der Online-Dienst zur Registrierung der Verbindung ist seit dem 5. März im Portal der Agentur der Einnahmen verfügbar. Für POS- Geräte, welche bereits im Januar 2026 verwendet wurden, muss die Verbindung bis spätestens 20. April 2026 gemeldet werden. Wenn sich in Zukunft etwas ändert (z.B. neues POS-Gerät, neue Kassa, Wechsel des Gerätes) muss die Verbindung aktualisiert werden.

Bei Verstößen drohen erhebliche Strafen – 1.000 € bis 4.000 € bei fehlender Verknüpfung der POS-Geräte – in bestimmten Fällen kann zudem eine vorübergehende Betriebsschließung angeordnet werden.

Auch bei einer unzutreffenden Angabe der Zahlungsart in der Quittung (Barzahlung, Elektronische Zahlung, Gutscheine/Wertkarten) können Sanktionen verhängt werden: 100€ für jede fehlerhafte Meldung bis zu einem Maximum von 1.000 € pro Trimester.

Wichtig zu wissen: auch unbeabsichtigte Fehler können beanstandet werden. Werden Unstimmigkeiten jedoch rechtzeitig festgestellt, lassen sich die Belege in der Regel problemlos über die Registrierkasse korrigieren.

In Anlage finden Sie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Durchführung der Registrierung.

Sollte die Registrierung durch unsere Kanzlei vorgenommen werden, bitten wir um eine kurze Beauftragung. In diesem Fall übermitteln wir Ihnen die vorausgefüllten Daten zur Überprüfung und Bestätigung. Nach Ihrer Bestätigung nehmen wir dann die Registrierung der Verbindung für Sie vor.

 

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Kanzlei Brugnara - Schweigkofler – Weger & Partner

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