Vorabmeldung für gelegentliche selbstständige Mitarbeiter

Es gibt neue Bestimmungen bei selbstständigen gelegentlichen Mitarbeitern („lavoro autonomo occasionale“).

Diese Art der Mitarbeit muss vorab dem Arbeitsinspektorat gemeldet werden. Die Meldung muss vom Auftraggeber getätigt werden. Bei unterlassener oder verspäteter Mitteilung sind Verwaltungsstrafen vorgesehen. Diese neue Verpflichtung findet ausschließlich für jene Auftraggeber Anwendung, welche als Unternehmer agieren. Folgende Subjekte sind somit davon ausgenommen: Freiberufler, Familien, Vereine, Stiftungen, öffentliche Körperschaften sowie sämtliche weitere Auftraggeber, welche nicht in die Definition eines Unternehmens fallen.

Wir empfehlen, sich vor dem Beginn eines oben genannten Vertragsverhältnisses mit einem Arbeitsrechtsberater in Verbindung zu setzen.

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